Gleichbehandlungsgrundsatz - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Gleichbehandlungsgrundsatz

Bei der Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung ist der Arbeitnehmer an den grundgesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.


Unterschiedliche Behandlungen müssen sachlich gerechtfertigt sein. Die Gewährung einer Altersversorgung an Teile der Belegschaft, oder an Einzelne, muss sachlich begründbar sein. Verschiedene Beitragsniveaus oder Leistungsniveaus müssen sachlich abgrenzbaren Tatbeständen oder Gruppenbildungen entsprechen. Zulässige Tatbestände für solche Gruppenbildungen sind z.B. die Stellung im Betrieb, die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder die Höhe der Gehaltsbezüge. Unterscheidungen zwischen aktiven und bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern sind möglich, z.B. können Betriebsrentner von freiwilligen Rentenanpassungen ausgenommen werden, obwohl tätigen Arbeitnehmern eine Rentensteigerung ab deren Rentenbeginn zugesagt wird.


Eine Differenzierung nur bezogen auf Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte ohne weitere sachliche Begründung ist nicht zulässig (siehe hierzu auch Arbeitnehmer).


Unterschiedliche Versorgungszusagen für Männer und Frauen, die keine weiteren sachlichen Grund haben, sind ebenfalls nicht gerechtfertigt.


Die Gleichbehandlung muss auch für Altersgrenzen in Arbeitsverträgen und damit in Versorgungszusagen eingehalten werden (sog. Barber-Urteil EuGH 1990). Die noch unterschiedlichen Altersgrenzen für Männer und Frauen für die gesetzliche Rentenversicherung müssen deshalb entsprechend der Übergangsregelung von ß30a BetrAVG ausgeglichen werden.


Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für leitende Angestellte, Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer: Sind mehrere Geschäftsführer im Betrieb tätig, so steht allen das Recht auf eine betriebliche Altersversorgung zu - gleichgültig ob einer davon Gesellschafter ist oder nicht. Einem alleinigen Geschäftsführer kann jedoch eine Versorgungszusage erteilt werden, ohne dass andere leitende Mitarbeiter ebenfalls eine derartige Versorgung erhalten. Die Gleichbehandlung ist auch im Rahmen der Versorgung von Arbeitnehmer - Ehegatten zu beachten.


Bei der arbeitnehmerfinanzierten Gehaltsumwandlung ist insoweit keine Gleichbehandlung erforderlich, als ein wertgleicher Barlohnverzicht dagegensteht.


siehe
Mitbestimmung.



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