Pflegeversicherungsbeitrag - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Pflegeversicherungsbeitrag

Der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung beträgt 1,7 %. Die Beiträge richten sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen, max. bis zur aktuellen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung.


Zusätzlich müssen gesetzlich Krankenversicherte ohne Kinder ab dem 01.01.2005 einen Zuschlag in Höhe von 0,25% bezahlen. Von dieser Neuregelung ausgenommen sind Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden und Versicherte, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Arbeitgeber beteiligt sich an diesem Zuschlag nicht.


Zentrales Merkmal der privaten Pflegeversicherung ist die Anwendung des Anwartschaftsdeckungsverfahren. Die Beitragsbemessung in der privaten Pflegepflichtversicherung orientiert sich anders als in der sozialen Pflegeversicherung damit nicht am Einkommen des Versicherten. Die Höhe des Beitrages ist abhängig vom Eintrittsalter. Die Kalkulation der Beiträge berücksichtigt den Aufbau von Rückstellungen für das höhere Risiko der Pflegebedürftigkeit im Alter. Hierin liegt ein wesentlicher Vorteil der privaten gegenüber der sozialen Pflegeversicherung. Daneben gibt es aber noch einige Besonderheiten der Beitragsbemessung in der privaten Pflegepflichtversicherung:


Alle Versicherte, die zum 1.1.1995

  • zumindest eine Versicherung mit Anspruch auf Allgemeine Krankenhausleistungen hatten oder
  • eine die Beihilfe ergänzende Versicherung hatten oder
  • freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung waren und sich bis zum 30. Juni 1995 für eine private Pflegepflichtversicherung entschieden hatten,

haben eine Höchstbeitragsgarantie. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht eine Beitragsfreie Mitversicherung von Kindern (§ 8 Abs. 2, 3 & 4 AVB PPV) und eine Beitragskappung für Ehepaare (max. 150 % des Höchstbeitrages).


Alle Versicherte, die nach dem 1.1.1995

  • zumindest eine Versicherung mit Anspruch auf Allgemeine Krankenhausleistungen abschließen oder
  • eine die Beihilfe ergänzende Versicherung abschließen oder
  • freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung werden
  • und sich innerhalb von 3 Monaten für eine private Pflegepflichtversicherung entscheiden,

haben nach einer Vorversicherungszeit in der privaten Pflegeversicherung oder privaten Krankenversicherung von 5 Jahren eine HÖCHSTBEITRAGSGARANTIE (§ 8 Abs. 5 AVB PPV). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch hier eine Beitragsfreie Mitversicherung von Kindern (§ 8 Abs. 2, 3 & 4 AVB PPV).



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