Freiwillige Versicherung
Der GKV können nach § 9 SGB V beitreten:
- Personen, die aus der Versicherungspflicht ausscheiden, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren mindestens 24 Monate oder unmittelbar vorher ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren,
- Personen, die aus der Familienversicherung ausscheiden oder für die eine solche nicht gegeben ist, weil der höher verdienende Elternteil nicht GKV-Mitglied ist,
- Berufsanfänger mit Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze,
- Personen, die nach Rückkehr aus dem Ausland wieder innerhalb von zwei Monaten eine Beschäftigung im Inland aufnehmen,
- Schwerbehinderte,
- Kinder, deren Gesamteinkommen regelmaßig 1/7 der monatlichen Bezugsgroße übersteigt,
Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb einer Frist von drei Monaten anzuzeigen.
Eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV endet mit Eintritt einer Versicherungspflicht wenn kein Befreiungsrecht besteht und beantragt wird.
Erschwerte Wechselmöglichkeiten in die GKV seit der GKV-Reform 2000
Ab 55. Lebensjahr Wechsel in GKV nicht mehr möglich. Durch den neuen § 5 Abs. 10 SGB V wird ein Wechsel in die GKV ab dem Alter 55 praktisch unmöglich.
Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, z.B. durch Eintritt von Arbeitslosigkeit oder durch Aufnahme einer angestellten Tätigkeit mit Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht (auch nicht zeitweise) gesetzlich versichert waren.
Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit (also 30 Monate) versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder aufgrund von Selbständigkeit nicht versicherungspflichtig waren. Dies gilt auch für die Ehegatten dieser Personen.
Damit ist der Wechsel in die GKV ab 55 Jahre für nahezu alle in der Praxis vorkommenden Fälle unmöglich.
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