Arbeitnehmer - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
0551 900 378 613
Mo - Do  9 - 19 Uhr  |  Fr  9 - 17 Uhr
Sie sind hier:  Versicherung-Vergleiche.de > Private Krankenversicherung > Lexikon > Arbeitnehmer
Erstinformation - ACIO ist Ihr eigenständiger Partner

Arbeitnehmer

Arbeiter und Angestellte sind als gegen Entgelt Beschäftigte grundsätzlich versicherungspflichtig in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung sowie in der Unfallversicherung. Nur in wenigen Ausnahmefällen besteht Versicherungsfreiheit. Ausnahmen bestehen z. B. bei Beschäftigten in einer geringfügigen Beschäftigung.


Das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnis begründet in der Regel das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis, wenn der Arbeitnehmer weisungsgebunden ist. Das heißt, der Arbeitgeber bestimmt über Art, Ort, Zeit und Weise der Arbeit. Auch leitende Angestellte, die nur bedingt weisungsgebunden sind, stehen in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.


Wenn jedoch keinerlei Weisungsgebundenheit oder ein Unternehmerrisiko besteht, kann es sich um eine selbständige Tätigkeit handeln. Die Entscheidung richtet sich stets nach den besonderen tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles. Versicherungspflichtige Arbeitnehmer haben in der Regel die Hälfte des Beitrages zur Sozialversicherung zu zahlen (Arbeitnehmeranteile).


Durch das "Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und Sicherung der Arbeitnehmerrechte" ist die Arbeitnehmereigenschaft und damit der Eintritt des Versicherungs- und Beitragsrecht auf folgende Personenkreise ausdehnt worden:


Nach der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Regelung wird zwischen den folgenden zwei Gruppen unterschieden:

  • scheinselbständig Beschäftigte und
  • arbeitnehmerähnliche Selbständige.

Scheinselbständige Beschäftigte sind Personen, bei denen drei der folgenden fünf Kriterien vorliegen:

  • es werden außer Familienangehörigen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt,  
  • in der Regel wird nur für einen Auftraggeber gearbeitet,
  • es wird eine arbeitnehmertypische Beschäftigung ausgeübt, d.h., der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber laßt entsprechende Tätigkeiten regelmaßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten sie unterliegen Weisungen des Auftraggebers und sind in die Arbeitsorganisation eingegliedert,
  • die Person tritt nicht unternehmerisch am Markt auf,
  • die Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat.

Bei Vorliegen von mindestens drei der vorstehenden Kriterien wird vermutet, daßim sozialversicherungsrechtlichen Sinn ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Der Betroffene bzw. sein Auftraggeber hat die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen. Geschieht dies nicht, wird er sozialversicherungsrechtlich als abhängig Beschäftigter behandelt; das heißt, es besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung und der Auftraggeber hat den Sozialversicherungsbeitrag zur Hälfte zu zahlen. Ausgenommen von der Vermutungsregelung sind die Handelsvertreter.


Arbeitnehmerähnliche Selbständige sind Personen, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und in der Regel nur einen Auftraggeber haben. Sie werden in den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen. In den anderen Zweigen der Sozialversicherung bleibt die Versicherungsfreiheit bestehen.


Befreiung nach § 6 Abs. 1a SGB VI Nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI können Selbständige für einen Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt, von der Versicherungspflicht befreit werden. Die Befreiung kann auch bei Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit - mit den Merkmalen der oben genannten Vorschrift - erneut in Anspruch genommen werden.


Nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB VI besteht nach Vollendung des 58. Lebensjahres eine unbefristete Befreiungsmöglichkeit, wenn nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eintritt.


Für die Befreiung nach § 6 Abs. 1a SGB VI ist ein Antrag erforderlich. Dieser Antrag kann formlos bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in 10704 Berlin gestellt werden. Zur Fristwahrung kann der Antrag u.a. auch bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherungsträger, bei einem BfA- Versichertenberater/in, bei der Gemeindeverwaltung oder einer gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden.


Geht er innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen (z.B. Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit) ein, wirkt die Befreiung rückwirkend ab Eintritt der Versicherungspflicht. Bei späterer Antragsstellung wird die Befreiung erst vom Eingang des Antrages an wirksam.


Für arbeitnehmerähnliche Selbständige, die am 31. Dezember 1998 nicht versicherungspflichtig waren und ab 1. Januar 1999 versicherungspflichtig werden, besteht bis zum 30. Juni 2000 eine Befreiungsmöglichkeit.


Befreiungsvoraussetzung ist entweder die Vollendung des 50. Lebensjahres vor dem 1. Januar 1999 (Geburt vor dem 02.01.1949) oder der Nachweis einer bereits vor dem 10. Dezember 1998 (Tag der 2./3. Lesung im Deutschen Bundestag) bestehenden Lebensversicherung oder betrieblichen Versorgungszusage, wenn diese bis zum 30. Juni 2000 rentenversicherungsäquivalent ausgestaltet werden. Die Befreiungsmöglichkeit gilt nur für die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen, nicht jedoch für die scheinselbständigen Beschäftigten.


Die versicherten Arbeitnehmer sind ebenso wie die Arbeitgeber an der Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger beteiligt.


Angestellte und Arbeiter sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei (zu Befreiungsmöglichkeiten von der sozialen Pflegeversicherung: vgl. Befreiung von der Versicherungspflicht), wenn sie ein Jahreseinkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze erzielen. Das bedeutet, daßdas regelmaßige Bruttojahresarbeitsentgelt 75% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht unterschreiten darf.


Liegt das Einkommen unter dieser Grenze, so sind die Arbeitnehmer versicherungspflichtig, und zwar unabhängig davon, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht. Maßgebend ist nur, daßeine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird.


Andererseits können Scheinarbeitsverträge keine Versicherungspflicht auslösen, so daßes nicht möglich ist, sich auf diese Weise Versicherungsschutz zu "erschleichen". Versicherungspflichtig wird nur, wer tatsächlich beschäftigt ist.


Zur Versicherungspflicht ist weiterhin erforderlich, daßder Arbeitnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. In Zweifelsfällen kommt es darauf an, ob der Betreffende in den Betrieb eingegliedert und an Weisungen des Arbeitgebers gebunden ist. Ist dies der Fall, so wird er als Arbeitnehmer angesehen. Wer dagegen seine Arbeit sowie seine Arbeitszeit weitgehend selbst bestimmen kann, keinen Weisungen unterliegt und auch ein gewisses Unternehmerrisiko trägt, steht nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Entscheidend sind hier nicht die vertraglichen, sondern die tatsächlichen Verhältnisse. Er ist somit Selbständiger und nicht versicherungsspflichtig (Ausnahme: Künstler und Publizisten, Landwirte).


Des weiteren sind Arbeitnehmer nur versicherungspflichtig, wenn sie im Rahmen ihrer Beschäftigung Arbeitsentgelt erhalten (Ausnahme: Auszubildende). Wer seine Arbeitskraft ohne Gegenleistung zur Verfügung stellt, kann nicht versicherungspflichtig werden.


Für Arbeitnehmer, die gleichzeitig in verschiedenen Arbeitsverhältnissen stehen, wird die Mitgliedschaft nur bei einer Krankenkasse geführt. Und zwar bei der Krankenkasse, die für die überwiegende Beschäftigung zuständig ist. Im Zweifel ist die zuerst aufgenommene Beschäftigung maßgebend.



Zurück zur Lexikon Startseite

ACIO Service
Ihre Ansprechpartner
Fragen oder Probleme?
Ihre ACIO-Experten unter
Telefon  0551 900 378 613
Kontakt
Newsportal