Angestellte / Versicherungspflicht
Angestellte:
Angestellter ist, wer in einem persönlich und wirtschaftlich abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei vorwiegend geistiger Tätigkeit steht. In § 133 SGB VI ist beispielhaft aufgeführt, wer zu den Angestellten gehört. Außerdem sind im Berufsgruppenkatalog weitere Angestelltenberufe aufgezählt. Angestellte sind krankenversicherungspflichtig, wenn ihr Arbeitsverdienst die vom Gesetzgeber festgesetzte Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Versicherungsfrei sind jedoch geringfügige Beschäftigungen. Näheres dazu siehe "geringfügige Beschäftigungen".
In der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung besteht ohne Rücksicht auf die Höhe des Jahresarbeitsentgelts Versicherungspflicht. Zuständiger Rentenversicherungsträger ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die ihren Sitz in Berlin hat. In der sozialen Pflegeversicherung sind Angestellte grundsätzlich versicherungspflichtig.
GmbH:
Zu den Angestellten gehören auch Geschäftsführer einer GmbH, sofern sie nicht Gesellschafter sind. Ist der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter, liegt eine Angestelltentätigkeit dann nicht vor, wenn dieser aufgrund seines Kapitalanteils oder aufgrund besonderer Abmachungen im Gesellschaftervertrag maßgebenden Einfluss auf die Entschließungen des Unternehmens hat.
Bürgerlich rechtliche Gesellschaft:
Gesellschafter einer bürgerlich rechtlichen Gesellschaft sind Unternehmer; sie zählen deshalb nicht zu den Angestellten.
KG:
Ein persönlich haftender Gesellschafter einer KG (Komplementär) ist ebenfalls Unternehmer. Ein Kommanditist ist Angestellter, sofern er nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit in einem persönlich und wirtschaftlich abhängigen Beschäftigungsverhältnis gegenüber der KG als Arbeitgeber steht.
OHG:
Nicht zu den Angestellten gehören auch Gesellschafter einer OHG.
AG:
Ebenso zählen Vorstandsmitglieder einer AG und stellvertretende Mitglieder des Vorstands nicht zu den Angestellten.
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