innerbetriebliche Versorgungszusage - Rückdeckungsversicherung - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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innerbetriebliche Versorgungszusage - Rückdeckungsversicherung

Als Rückdeckungsversicherung für eine innerbetriebliche Versorgungszusage gilt jede Versicherung, die der Arbeitgeber zur Sicherstellung der Zusage selbst abschließt und aus der er alleine bezugsberechtigt ist und wo der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer und seine Hinterbliebenen versichert sind.


Rückdeckungsversicherungen werden in erster Linie abgeschlossen, um das versicherungstechnische Risiko (Tod, Invalidität, lebenslange Rentenzahlung) auszulagern.


Mit Hilfe von kapitalbildenden Rückdeckungsversicherungen kann auch das Kapitalanlagerisiko ausgelagert werden, und die Mittel für die Versorgungsleistungen gesichert werden. Dies beeinflusst das Bilanzbild des Unternehmens positiv, da dem Passivposten der Pensionsrückstellungen in sichtbarer Weise der Aktivposten "Guthaben bei Versicherungen" gegenübersteht (siehe Aktivierung einer Versicherung).


Bei der Versorgung von einem Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Rückdeckungsversicherung sowohl für die steuerliche Anerkennung von Interesse (siehe Gesellschaftern-Geschäftsführer - Ernsthaftigkeit einer Zusage), als auch für die Absicherung des Versorgungsberechtigten (siehe Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung).


Die Aufwendungen für eine Rückdeckungsversicherung werden steuerlich anerkannt, da eine betriebliche Altersversorgung im allgemeinen fraglos betrieblich veranlasst ist (insbesondere bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer oder einem Arbeitnehmer-Ehegatten sind zusätzliche steuerliche Anforderungen zu erfüllen). Der Wert der Rückdeckungsversicherung ist allerdings in der Bilanz zu aktivieren (siehe Aktivierung einer Versicherung).


In der Wahl der Rückdeckungsversicherung ist der Arbeitgeber weitgehend frei. Es ist nicht erforderlich, dass die Rückdeckungsversicherung die üblichen Anforderungen an steuerbegünstigte private Lebensversicherungen erfüllt: durch die laufende Aktivierung erledigt sich die Kapitalertragsteuerpflicht im allgemeinen. Es muss sich nur um eine Lebensversicherung im aufsichtsrechtlichen Sinn handeln.


Die Steuerbegünstigung gilt nur für Altverträge bis 31.12.2004. Seit dem 01.01.2005 sind Lebensversicherungen voll steuerpflichtig. Bei Veträgen, die aber mindestens 12 Jahre laufen und nicht vor dem 60. Geburtstag des Kunden enden, müssen nur die Hälfte der Erträge versteuert werden.


Möglich sind alle Kapital- oder Rentenversicherungen, klassisch oder fondsgebunden, mit allen Zusatzversicherungen.


Der Arbeitnehmer als versicherte Person muss sich mit dem Abschluss einer Versicherung auf sein Leben einverstanden erklären.


Es wird empfohlen, Versorgungszusagen durch weitgehend kongruente Rückdeckung abzusichern. Dies betrifft insbesondere Invaliditätsleistungen in Versorgungszusagen, ist aber auch bei Altersleistungen und Hinterbliebenenleistungen von Bedeutung.



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