versicherte Person - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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versicherte Person

Die schriftliche Einverständniserklärung des Arbeitnehmers ist notwendig, damit der Betrieb zur vollen oder teilweisen Abdeckung einer Versorgungsverpflichtung Versicherungsverträge (Direktversicherung, Rückdeckungsversicherung) auf sein Leben abschließen darf (§159 Versicherungsvertragsgesetz).


Bei Einzelversicherungen ist dies mit der Unterschrift des Arbeitnehmers im Versicherungsantrag bereits erfüllt.


Bei Kollektivversicherungen (Direktversicherungen oder Rückdeckungsversicherungen) erklärt der Vertragspartner in der Vereinbarung, die das Kollektiv begründet, dass er die schriftliche Zustimmung der Versorgungsberechtigten einholt und übernimmt damit die Verantwortung für die Durchführung dieser Bestimmung (Kollektivversicherungen).



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