Gesellschafter-Geschäftsführer
Mit Gesellschafter-Geschäftsführer sind hier Mitgesellschafter von Kapitalgesellschaften bezeichnet, die gleichzeitig allein oder mit Anderen die Funktion eines angestellten Geschäftsführers der Gesellschaft ausüben.
Gesellschafter-Geschäftsführer sind Arbeitnehmer. Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des BetrAVG gelten für sie. Der Insolvenzschutz gilt eingeschränkt:
siehe Gesellschafter-Geschäftsführer - Insolvenzsicherung.
Für die steuerliche Anerkennung der Zusagen, insbesondere für eine innerbetriebliche Versorgungszusage, in geringerem Umfang auch bei einer Direktversicherung, sind besondere Anforderungen notwendig. Dabei sind die Anforderungen umso höher, je beherrschender die Stellung des Versorgungsberechtigten in der Gesellschaft ist. Die Regelungen finden sich weitgehend in Abschitt 32 KStR; auf andere Quellen wird im Einzelnen hingewiesen.
Die Tabelle Gesellschafter-Geschäftsführer - Zusammenfassung fasst die Entscheidungskriterien zusammen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Einzelthemen verwiesen.
siehe Gesellschafter-Geschäftsführer - Übersicht.
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