Arbeitnehmer-Ehegatten - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Arbeitnehmer-Ehegatten

Das Betriebsrentengesetz schließt in den durch Unverfallbarkeitsbestimmungen, Anpassungsbestimmungen und Insolvenzschutz begünstigten Personenkreis ebenfalls im Betrieb mitarbeitende Ehegatten von Selbständigen, Einzelunternehmern, (Mit)Inhabern einer Personengesellschaft ein, denen eine Versorgungszusage gegeben wurde.


Wegen der engen Beziehung zum Eigentümer sind an die steuerliche Anerkennung enge Voraussetzungen geknüpft (siehe BMF 4.9.1984, 9.1.1986, 25.7.1995; R 41 EStR nebst Hinweisen).


Eine Versorgungszusage für den mitarbeitenden Ehegatten eines Einzelunternehmers mit eingeschlossener Hinterbliebenenrente für die Witwe bzw. den Witwer (in diesem Fall also für den Unternehmer) wird steuerrechtlich nicht anerkannt (ebenfalls in Hinweisen zu R41 EStR).


Für die steuerliche Anerkennung einer Versorgungszusage für den mitarbeitenden Ehegatten des (Mit)Inhabers einer Personengesellschaft sind eine Reihe von Bedingungen einzuhalten:

Bei einer Direktversicherung erübrigen sich einige Nachweise:

siehe
Arbeitnehmer-Ehegatten - Besonderheiten Direktversicherung



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