Rückdeckungsversicherung - Bezugsrecht - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Rückdeckungsversicherung - Bezugsrecht

Bei einer Rückdeckungversicherung, die ein Unternehmen zur Absicherung für eine innerbetriebliche Versorgungszusage abschließt, muss das Unternehmen bezugsberechtigt sein.


Bei einer Rückdeckungversicherung, die eine rückgedeckte Unterstützungskasse zur Absicherung einer Versorgungszusage abschließt, muss die Unterstützungskasse bezugsberechtigt sein.


siehe

innerbetr. Versorg.-zusage - Rückdeckungsversicherung
rückgedeckte U-Kasse - Rückdeckungsversicherung



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