Beendigung einer betrieblichen Altersversorgung
Die Beendigung oder der Widerruf einer Zusage auf betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber ist gegenüber den Versorgungsberechtigten nur sehr eingeschränkt möglich. Dies gilt sowohl für ein kollektives Versorgungswerk als auch die einzelne Zusage. Hierin spiegelt sich wider, dass eine Altersversorgung Vergütungscharakter hat. Sie gilt im allgemeinen als entsprechend der Dienstzeit weitgehend verdient. Natürlich sind Leistungsvorbehalte in Versorgungszusagen möglich; sie können aber nur in sehr geringem Maße steuerlich unschädlich vorgesehen werden. Wirtschaftliche Notlage kann zwar bei der gesetzlichen Anpassungsprüfung laufender Leistungen zum Aussetzen von Rentenanpassungen führen. Die zugesagten Leistungen sollen aber weitgehend erhalten bleiben, selbst im Fall der Insolvenz des Unternehmens (siehe gesetzliche Insolvenzsicherung).
Auf alle Fälle sind Änderungen nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Versorgungsberechtigten möglich; dies gilt auch für verfallbare Anwartschaften.
Die Schließung einer Versorgungseinrichtung für Zugänge ist allerdings jederzeit möglich. Neu eintretende Mitarbeiter erhalten dann keine Zusagen mehr. Die bisher erteilten Zusagen sind jedoch einzuhalten.
siehe auch
Mitbestimmung
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