Qualitätskriterien der deutschen PKV
Der Gesetzgeber hat im Zuge des Gesundheits-Strukturgesetzes die wesentlichen Qualitätskriterien des privaten Krankenversicherungsschutzes im § 257 (2 a) SGB V festgeschrieben. Danach wird der Arbeitgeberzuschuß zu einer privaten Krankenversicherung seit dem 1.7.1994 nur noch dann gezahlt, wenn der Versicherer die Erfüllung der folgenden Kriterien nachweist:
- Der Versicherer muß die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, d. h. bei der Beitragskalkulation muß das mit dem Alter steigende Krankheitsrisiko durch die Bildung von Alterungsrückstellungen berücksichtigt werden.
- Der Versicherer muß vertraglich auf das Ordentliche Kündigungsrecht verzichten.
- Das PKV-Unternehmen muß sich zudem verpflichten, den überwiegenden Teil der Überschüsse zugunsten der Versicherten zu verwenden.
- Der Krankenversicherer muß den brancheneinheitlichen Standardtarif für ältere Versicherte anbieten. Dieser Tarif steht Personen offen, die das 65. bzw. 55 Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens zehn Jahren über einen zuschußberechtigten privaten Versicherungsschutz verfügen.
- Die Private Krankenversicherung darf nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betrieben werden (sogenanntes Spartentrennungsgebot).
Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber eine Bescheinigung des Versicherers vorzulegen, in der dieser erklärt, dass die zuständige Aufsichtsbehörde die Erfüllung der Qualitätskriterien bestätigt hat. Andernfalls hat er die Möglichkeit, den Versicherungsschutz zu kündigen. Dies gilt auch für versicherungsfreie Personen, wie z.B. für Selbständige.
siehe
Arbeitgeberzuschuß zur KV
Kündigung durch den Versicherer
Private Krankenversicherung (PKV)
Zurück zur Lexikon Startseite