Aufsichtsbehörden - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Aufsichtsbehörden

Die Aufsicht über die Unternehmen der privaten Krankenversicherung wird in der Bundesrepublik Deutschland durch zuverlässige, fachlich geeignete und vom Versicherungsunternehmen unabhängige TREUHÄNDER ausgeübt. Diese werden von der Aufsichtsbehörde, dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) in Berlin, eine dem Bundesministerium für Finanzen zugeordnete obere Bundesbehörde, ernannt und kontrolliert. Rechtsgrundlage dafür ist das Versicherungsaufsichtsgesetz VAG).


Das Versicherungsaufsichtsgesetz schreibt für inländische und ausländische Krankenversicherer im Bereich der Substitutiven Krankenversicherung in Deutschland die Kalkulation nach Art der Lebensversicherung vor. Um dies kontrollieren zu können, kann die Aufsichtsbehörde vor der erstmaligen Aufnahme der Geschäftstätigkeit die Vorlage der Rechnungsgrundlagen vom Versicherer verlangen. Daneben sind bei der Krankheitskostenvollversicherung die Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor der erstmaligen Verwendung durch den Versicherer und bei jeder späteren Änderung vorzulegen. Eine Genehmigung der Versicherungsbedingungen ist aber nicht mehr erforderlich. Gleichwohl wird die Aufsichtsbehörde so in die Lage versetzt, die maßgeblichen kalkulatorischen und vertraglichen Dokumente einzusenden und gegebenenfalls gegen Mißbrauch vorzugehen.


Demgegenüber wird die Versicherungsaufsicht über die gesetzliche Krankenversicherung von den Versicherungsämtern der Länder und dem Bundesversicherungsamt ausgeübt. Das Bundesversicherungsamt untersteht dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.


siehe

Beitragsanpassung
Qualitätskriterien der deutschen PKV
Sitzlandprinzip
Treuhänder



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