Kündigung durch den Versicherer
Ordentliche Kündigung:
KKV: Das ordentliche Kündigungsrecht kann nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre ausgeübt werden (§ 14 Abs. 2 AVB KKV). Es kann sich auf einzelne Personen oder Tarife beziehen (§ 14 Abs. 4 AVB KKV). In der Krankheitskostenversicherung verzichtet die PKV jedoch auf dieses Recht, wenn die Versicherung die gesetzliche Sozialversicherung ganz oder teilweise ersetzt (Substitutive Krankenversicherung) (§ 14 Abs. 1 AVB KKV). Dazu muß der Versicherungsschutz mindestens Tarife beinhalten, die Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung vorsehen (§ 14 Abs. 1.1 AVB KKV).
KHTV: Besteht neben einer entsprechenden Krankheitskostenversicherung eine Krankenhaustagegeld-Versicherung, wird auch hierfür auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet (§ 14 Abs. 1 AVB KKV).
KTV: In der Krankentagegeld-Versicherung besteht ein ordentliches Kündigungsrecht nur bis zum Ende eines jeden der drei ersten Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten, sofern kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuß für die Versicherung besteht (§ 14 Abs. 1 AVB KTV). Eine nachträgliche Erhöhung des Krankentagegeldes kann innerhalb der ersten zwei Jahre gekündigt werden (§ 14 Abs. 1.2 AVB KTV). Die Kündigung kann sich auf einzelne Personen oder Tarife beziehen (§ 14 Abs. 3 AVB KTV). Besteht kein Anspruch auf einen Beitragszuschuß des Arbeitgebers, wurde aber von der Gesellschaft eine Vorversicherung angerechnet, wird meistens auf das ordentliche Kündigungsrecht während der ersten drei Jahre in Höhe des früheren Krankengeldanspruches verzichtet (§ 14 Abs. 1.1 AVB KTV).
Bei einer teilweisen Kündigung des Krankentagegeldes kann der Versicherer die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung verlangen. Ausnahme: Der Versicherungsnehmer wurde versicherungspflichtig in der GKV (§ 14 Abs. 4 AVB KTV).
PT: In der Pflegekrankenversicherung verzichtet die PKV auf das ordentliche Kündigungsrecht (§ 14 Abs. 1 AVB PT).
PPV: Das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers ist in der Pflegepflichtversicherung ausgeschlossen, wenn der Versicherte versicherungspflichtig in der PPV ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 AVB PPV). Ist eine besondere Vereinbarung getroffen, verzichtet die PKV auf ihr ordentliches Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsschutz wegen eines Auslandsaufenthaltes ruht (§ 14 Abs. 2 AVB PPV). Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres (§ 14 Abs. 3 AVB PPV).
EPV: Der Versicherer kann nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre ordentlich kündigen. Die Frist beträgt drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres (§ 14 Abs. 1 AVB EPV). Es können einzelne Personen oder Tarife gekündigt werden (§ 14 Abs. 3 AVB EPV).
Außerordentliche Kündigung:
Daneben besteht für den Versicherer ein außerordentliches Kündigungsrecht bei Obliegenheitsverletzungen oder bei Nichtzahlung des Versicherungsbeitrags durch den Versicherungsnehmer.
nicht möglich bei
- nicht schuldhafter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (§ 41 VVG gilt nicht für die Krankenversicherung)
Bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann eine Aufhebung des Versicherungsvertages bis zum 3. Vertragsjahr (Rücktritt), bei Arglist bis zum 30. Vertragsjahr (Anfechtung), erfolgen.
siehe
Krankenkontrollen
Nachhaftung
Qualitätskriterien der deutschen PKV
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