Kostenerstattung - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Kostenerstattung

Der Versicherte tritt mit der Zahlung der von ihm verursachten Kosten für Heilbehandlung in Vorleistung und erhält diese Aufwendungen bei Vorlage entsprechender Kostenbelege von seinem PKV-Unternehmen erstattet. Während die Praxis der Kostenerstattung ursprünglich nur in der PKV praktiziert wurde, können auch alle freiwillig GKV-Versicherten und deren mitversicherte Angehörige die (eingeschränkte) Kostenerstattung wählen (§13,2 SGB V).


Ein Anspruch auf Vergütung besteht aber nur in der Höhe, die die Krankenkassen bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung der jeweiligen Krankenkasse hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Die Satzung kann dabei auch bestimmen, dass die Versicherten an ihre Wahl der Kostenerstattung für einen festgelegten Zeitraum gebunden sind. Darüber hinaus ist die Kostenerstattung jedoch nur dann möglich, wenn der Versicherte einen Vertragsarzt oder -zahnarzt sowie andere mit der jeweiligen Kasse vertraglich verbundene Leistungsbringer in Anspruch nimmt (§ 76 Abs. 1 SGB V).


siehe

Häusliche Pflege
Kündigung durch den Versicherer
Teilstationäre Pflege



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