Häusliche Pflege
Häusliche Pflegehilfe durch eine geeignete Pflegefachkraft (§ 4Nr. 1 AVB PPV; § 4 Nr. 3 AVB EPV; jeweils i. V. M. Tarifbedingungen): Kostenerstattung je Kalendermonat je nach Pflegestufe maximal 384 EUR, 921 EUR oder 1.432 EUR. In besonderen Härtefällen können bis zu 1.918 EUR gewährt werden.
Häusliche Pflegehilfe durch eine Pflegeperson (§ 4 Nr. 2 AVB PPV; § 4 Nr. 4 AVB EPV; jeweils in Verbindung mit den Tarifbedingungen): Pflegegeld je Kalendermonat für selbst beschaffte Pflegehilfen, das können Familienangehörige, Nachbarn, Freunde und sonstige ehrenamtliche Helfer sein. Je nach Pflegestufe sind dies bis zu 205 EUR, 410 EUR oder 665 EUR. Eine Kombination von Kostenerstattung für eine Pflegefachkraft und Pflegegeld für sonstige Pflegepersonen ist möglich.
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 4 Nr. 6 AVB PPV; § 4 Nr. 8 AVB EPV; in Verbindung mit den Tarifbedingungen): Ist die Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, werden die Kosten für eine geeignete Pflegefachkraft bis zu 1.432 EUR für längstens 4 Wochen je Kalenderjahr erstattet.
Für eine durch Pflege bedingte Verbesserung des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen können Zuschüsse in Höhe von bis zu 2.556,46 EUR je Maßnahme gewährt werden.
Pflege-Hilfsmittel und technische Hilfen (§ 4 Teil B. AVB PPV/EPV): Kosten der zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel werden bis zu 30,68 EUR im Kalendermonat erstattet. Technische Hilfsmittel werden in allen geeigneten Fällen (leihweise) überlassen. Soweit das nicht möglich ist, werden die Kosten technischer Hilfsmittel zu 100 % erstattet.
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, tragen eine Selbstbeteiligung von 10 % der Kosten zuzüglich 10 Euro je Verordnung bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege. Die Zuzahlung bei häuslicher Krankenpflege ist auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.
siehe
Pflegeversicherungsbeitrag
Teilstationäre Pflege
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