Gehaltsfortzahlung - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Gehaltsfortzahlung

Wird ein Arbeitnehmer wegen einer Krankheit arbeitsunfähig, hat er grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeistunfähigkeit bis zu sechs Wochen durch seinen Arbeitgeber (§ 3 Abs. 1 EFZG). Dies gilt für alle Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 EFZG, also auch für Teilzeitbeschäftigte mit einer Arbeitszeit von weniger als 10 Stunden wöchentlich.


Anspruchsbeginn: im jeweiligen Beschäftigungsverhältnis nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer


Anspruchsdauer: bis zu sechs Wochen


Anspruchshöhe: Die Höhe des gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruchs beträgt 100 % des Arbeitsentgelts, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn regelmaßigen Arbeitszeit zusteht.


Genauere Regelungen zur Gehaltsfortzahlung siehe unten.


Eine private Krankentagegeldversicherung muß grundsätzlich so abgestimmt sein, daßdie Leistung nach Beendigung der Gehaltsfortzahlung beginnt. Bei Selbständigen ist der Beginn der Krankentagegeldzahlung nach dem individuellen Bedarf abzustimmen. Die Höhe des Beitrags wird durch die Tagegeldhöhe selbst bestimmt.


Regelungen zur Entgeltfortzahlung

Die gesetzliche Regelung zur Entgeltfortzahlung beinhaltet folgendes:

  • Einführung einer Wartezeit (§ 3 Abs. 3 EFZG): Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht im jeweiligen Beschäftigungsverhältnis erstmals nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses;
  • Die Dauer der Entgeltfortzahlung beträgt bis zu sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 EFZG);
  • Leistungshöhe (§ 4 Abs. 1 S. 1 EFZG): Die Höhe der Entgeltfortzahlung beträgt 100 % des Arbeitsentgelts, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmaßigen Arbeitszeit zusteht; diesem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind Aufwendungen, die tatsächlich nur bei Arbeitsfähigkeit entstehen. Bei auf das Ergebnis abstellenden Vergütungen wird der in der für den Arbeitnehmer maßgebenden regelmaßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst zugrunde gelegt; Überstundenvergütungen werden bei der Bemessung der Entgeltfortzahlung nicht mehr berücksichtigt (§ 4 Abs. 1a EFZG)
  • Kürzung von Einmalzahlungen (§ 4a EFZG): Wird eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen, kann der Arbeitgeber für jeden Krankheitstag bis zu 1/4 des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, kürzen. Eine solche Vereinbarung kann in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag enthalten sein.

Auslösen des Anspruches


Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, wenn

  1. eine Krankheit die einzige Ursache für die Arbeitsverhinderung ist und
  2. den Arbeitnehmer kein Verschulden trifft.

Krankheit ist die einzige Ursache für die Arbeitsverhinderung


Die Krankheit muß die einzige Ursache der Arbeitsverhinderung sein. Das bedeutet, daßbei Streik, unbezahltem Urlaub, Mutterschutz und für die Zeit des Lohnausgleichs im Baugewerbe sowie während einer Freiheitsstrafe oder des Wehrdienstes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach den genannten Vorschriften besteht. Eine Arbeitsverhinderung aufgrund einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs hingegen wird einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daßsie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen. Ausnahmen siehe gegebenenfalls beim jeweiligen Stichwort.


Den Arbeitnehmer trifft kein Verschulden


Der Anspruch setzt eine unverschuldete Krankheit voraus. Als selbstverschuldet in diesem Sinne gilt nach der Rechtsprechung nicht die leichte Fahrlässigkeit, sondern nur die grobe Fahrlässigkeit oder der Vorsatz.


Höhe der Leistungen


Die Höhe des Entgelts, das bei Arbeitsunfähigkeit zu zahlen ist, richtet sich nach den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes bzw. nach tariflichen, betrieblichen oder arbeitsvertraglichen Regelungen. Es ist steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.


Bemessungsgrundlage für das weiterzuzahlende Arbeitsentgelt sind u.a. das gesamte Bruttoarbeitsentgelt - außer Überstundenvergütungen -, die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, Erschwernis- und Gefahrenzuschläge, Familien- und Ortszuschläge, laufende vermögenswirksame Leistungen usw.


Nicht hinzuzurechnen sind Aufwendungen, die nur bei Arbeitsfähigkeit entstehen (§ 4 Abs. 1a EFZG). Ausgenommen sind Auslösungen und ähnliche Leistungen, z. B. Reisekosten, Spesen und Trennungsentschädigungen. Ebenso sind die Einmalzahlungen ausgenommen. Dazu gehören z. B. anteilig die Gewinnbeteiligungen, Weihnachtszuwendungen, Anwesenheitsprämien und einmalige vermögenswirksame Leistungen. Vertraglich können günstigere Regelungen vorgesehen sein. Die Tarifverträge können darüber hinaus auch andere Abweichungen von den vorstehenden Grundsätzen vorsehen.


Alle Veränderungen im Arbeitsverhältnis wirken sich auch dann aus, wenn sie erst während der Arbeitsunfähigkeit eintreten, so etwa Änderungen der Arbeitszeit oder Erhöhungen des Gehalts, z. B. durch Tarifvertrag. Auch beim Wechsel vom Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis ist vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an das höhere Arbeitsentgelt zu zahlen.


Überstundenvergütungen und Zuschläge sind nur dann weiterzuzahlen, wenn sie während der Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich regelmaßig angefallen wären. Um dies festzustellen, kann in Zweifelsfällen grundsätzlich auf die Verhältnisse der letzten drei Monate abgestellt werden. Die vergangenheitsbezogene Berechnung empfiehlt sich auch, wenn die Verhältnisse während der Arbeitsunfähigkeit nicht exakt ermittelt werden können, weil z. B. kein vergleichbarer Arbeitnehmer beschäftigt wird.


Wartezeit von vier Wochen bei Beschäftigungsaufnahme


Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit). Liegt während der Wartezeit eine Arbeitsunfähigkeit vor, besteht - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - Anspruch auf Krankengeld durch die Krankenkasse bis zum Ablauf der Wartezeit.


Der Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht mit Beginn der fünften Woche des Arbeitsverhältnisses. Ab diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit für bis zu 6 Wochen. Eine Anrechnung der während der Wartezeit zurückgelegten Arbeitsunfähigkeit auf den Anspruch auf Entgeltfortzahlung erfolgt nicht. Da ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, ist von Beginn der Beschäftigung an der allgemeine Beitragssatz - und nicht der erhöhte Beitragssatz - der Krankenkasse, die die Krankenversicherung durchführt, für die Beitragsbemessung maßgebend.


Nach Auffassung der Krankenkassen-Spitzenverbände kann in solchen Fällen, in denen die Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen werden kann und wegen der Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG erst ab der 5. Woche des Beschäftigungsverhältnisses ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, auch erst ab diesem Zeitpunkt die Versicherungspflicht beginnen.


Für die Gewährung von Leistungen und damit auch für die Zahlung des Krankengeldes innerhalb der ersten vier Wochen kann deshalb nicht die "neue" Krankenkasse zuständig sein, da diese andernfalls Leistungen vor Beginn der Mitgliedschaft erbringen würde. Eine Leistungspflicht kann sich ggf. im Rahmen des § 19 SGB V gegenüber der alten Krankenkasse ergeben (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 24./25.06.1998).



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