Beitrag GKV
Die GKV finanziert sich in erster Linie über die Beiträge ihrer Mitglieder und der Arbeitgeber. In geringem Umfang finanziert sie sich auch durch staatliche Zuschüsse. Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung, die die Beitragsberechnung nach dem individuellen Risiko pro Person vornimmt, erhebt die GKV ihre Beiträge als festen Prozentsatz des Bruttoeinkommens.
Die Beiträge werden solidarisch erhoben, d. h. im Grundsatz gilt: Wer mehr verdient, zahlt höhere Beiträge - und im Umlageverfahren aufgebracht, d. h. theoretisch tragen die Jüngeren die Älteren mit, die Alleinstehenden die Familien und die Vermögenderen die weniger Vermögenden. Der Kassenbeitrag ist ein bestimmter Prozentsatz vom Bruttoeinkommen des Mitgliedes. Der jeweilige Höchstbeitrag einer Krankenkasse ergibt sich aus dem aktuellen Beitragssatz und der jeweiligen gültigen Beitragsbemessungsgrenze.
Die Beiträge sind nach § 220 SGB V von jeder Kasse so zu bemessen, dass sich die vorgesehenen Ausgaben mit den Beitragseinnahmen decken. Zeigt sich während eines Haushaltjahres, dass eine Krankenkasse ihre Einnahmen vermehren muß, so hat dies der Kassenvorstand zu beschließen und die zuständige Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Gegebenenfalls kann die Aufsichtsbehörde auch eine Erhöhung der Beiträge anordnen. Beitragspflichtig sind alle Kassenmitglieder und deren Arbeitgeber. Die Beiträge der Mitglieder werden einkommensproportional, d. h. als bestimmter Anteil des beitragspflichtigen Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung, erhoben.
Die Beitragssätze zur Krankenversicherung werden grundsätzlich durch Beschluß des Verwaltungsrates in der Satzung der Krankenkasse festgelegt, und zwar in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Arbeitsentgelts. Hierüber erhält jeder Arbeitgeber eine besondere Mitteilung von der Krankenkasse. In der Krankenversicherung gilt für versicherungspflichtig Beschäftigte der allgemeine Beitragssatz, wenn bei Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich für mindestens 6 Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Ist ein solcher Anspruch nicht gegeben, gilt ein erhöhter Beitragssatz. Für die versicherungspflichtigen Vorruhestandsgeldbezieher, für bestimmte Behinderte und für beschäftigte Erwerbsunfähigkeitsrentner und Altersruhegeldbezieher ist ein ermaßigter Beitragssatz festgesetzt, da sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
Für freiwillig Versicherte gibt es ebenfalls den allgemeinen Beitragssatz (mit Krankengeldanspruch ab 7. Woche), den erhöhten Beitragssatz (mit Krankengeldanspruch, in den meisten Fällen ab dem 22. Tag) und den ermaßigten Beitragssatz (ohne Krankengeldanspruch). Diese Regelungen betreffend und auch darüber hinaus sind weitere Differenzierungen möglich, die durch die Satzung jeder Krankenkasse im einzelnen festgelegt werden. Es sollte von daher bei der jeweiligen Krankenkasse nachgefragt werden.
Bestimmte Gruppen wie Krankengeld-, Mutterschaftsgeld- oder Erziehungsgeldbezieher und bestimmte Rentenantragssteller sind beitragsfrei. Ebenso sind Familienangehörige eines Kassenmitglieds, die keine eigenen Einnahmen erzielen, beitragsfrei mitversichert.
sieheBeitragsbemessungsgrenze
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