Anzeigepflicht
Der Versicherer kann Versicherungsschutz nur dann geben, wenn er das Krankheitskostenrisiko der zu versichernden Personen vorher genau kennt. Deshalb hat der Gesetzgeber dem Antragsteller und den mitzuversichernden Personen im Versicherungsvertragsgesetz eine vorvertragliche Anzeigepflicht auferlegt.
Der Versicherungsnehmer ist bei Antragstellung, bei Änderungen oder beim Wiederaufleben des Krankenversicherungsvertrages verpflichtet, seinen derzeitigen Gesundheitszustand und in der Vergangenheit aufgetretene Krankheiten vollständig und richtig anzuzeigen.
Anzuzeigen sind alle gefahrerheblichen Einzelheiten, die für die Risikobeurteilung wichtig sind. Als "gefahrerheblich" gelten alle Daten, nach denen im Versicherungsantrag gefragt wird. Dazu zählen Angaben über Gesundheitszustand, Beruf, Lebensalter sowie über anderweitig beantragten oder bestehenden Versicherungsschutz.
Die Anzeigepflicht bezieht sich dabei auf alle dem Versicherten bekannten Umstände. Verschweigt er gravierende Krankheiten oder gibt er sie nicht richtig an, verletzt er seine vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 16, 17 VVG).
Die vorvertragliche Anzeigepflicht endet nicht mit der Abgabe des Antragsvordruckes an den Agenten oder den Versicherer, sondern erst bei Schließung des Vertrages durch den Versicherer. Das bedeutet: Es besteht für alle ärztlichen Behandlungen und Veränderungen im Gesundheitszustand so lange eine Nachmeldefrist, bis der Antragsteller den Versicherungsschein oder eine Annahmeerklärung des Versicherers erhalten hat.
Stellt sich heraus, daßder Versicherte wissentlich wesentliche Umstände verschwiegen hat, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag innerhalb eines Jahres anfechten. Sollte der Versicherer jedoch weiterhin zur Übernahme des Risikos bereit sein, kann er einen Beitragsaufschlag erheben, um dem erhöhten Risiko gerecht zu werden.
siehe
Anfechtung
Chronische Erkrankungen
Obliegenheiten
Obliegenheitsverletzungen
Vorerkrankung
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