Antrag - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Antrag

Bei einem Versicherungsantrag handelt es sich um einen Vordruck mit Fragen und Hinweisen des Versicherers, zu denen der Antragsteller in dem Antrag schriftlich Stellung beziehen muß. Die Angaben des Antragstellers sind Grundlage für die Einschätzung des zu übernehmenden Risikos durch den Versicherer. Nimmt der Versicherer den Antrag an, wird der Antragsinhalt Bestandteil des Vertrages.


Antragsannahme heißt: Der Versicherer unterrichtet den Antragsteller, dass er den Vertrag geschlossen hat. Diese Erklärung wird wirksam, sobald sie dem Antragsteller zugegangen ist (§ 130 Abs.1 BGB).


Der Antrag gilt als angenommen, die Nachmeldefrist endet

  • mit dem Zugang der Police beim Antragsteller/Bevollmächtigten
  • mit der Aushändigung der Police an den Antragsteller/Bevollmächtigten
  • mit dem Zugang der Annahmeerklärung per Post/Fax beim Antragsteller / Bevollmächtigten

Eine "Antragsannahme" kann aber auch durch den eigentlichen Antragsteller erfolgen, und zwar dann, wenn der Versicherer erst nach Ablauf der Bindefrist über den Versicherungsantrag entscheiden konnte. In diesem Fall wechseln die beiden "Vertragspartner" ihre Positionen, d.h., der Versicherer wird zum Antragsteller und der Versicherungsnehmer zum Antragsannehmenden.


Nimmt der Versicherungsnehmer einen nach Ablauf der Bindefrist ausgestellten Versicherungsschein entgegen und zahlt er den Erstbeitrag, gilt der Vertrag als geschlossen. Eine ausdrückliche Willenserklärung ist dazu nicht erforderlich; konkludentes Verhalten genügt.


siehe

Anzeigepflicht
Ärztliche Untersuchung
Obliegenheiten
Obliegenheitsverletzungen



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