Ärztliche Untersuchung
Die zu Beginn eines Versicherungsverhältnisses vorgesehene Allgemeine Wartezeit kann erlassen werden, wenn der Antragsteller einen ärztlichen Untersuchungsbericht vorlegt (§ 3 Abs. 4.1 AVB KKV). Die Kosten der Untersuchung bei einem frei von ihm gewählten Arzt, hat er selbst zu tragen.
Damit der Bericht vom Versicherer jedoch berücksichtigt werden kann, muß er innerhalb von zwei Wochen nach der Antragstellung vorgelegt werden.
siehe
Antrag
Gebundenheitsfrist
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