Passivierungspflicht und steuerliche Anerkennung
Alle Verpflichtungen aus betrieblichen Versorgungszusagen sind in der Handelsbilanz voll auszuweisen (Passivierungspflicht). Die steuerliche Geltendmachung ist von der bilanziellen Passivierungspflicht zu unterscheiden.
In der Steuerbilanz darf kein höherer Wert angesetzt werden als in der Handelsbilanz (Maßgeblichkeit der Handelsbilanz; §5(1) EStG, EStR 41(20)). Es kann sich aber ein niedrigerer Wert ergeben.
Dies gilt vor allem für eine Unterstützungskasse, sofern sie nicht kongruent rückgedeckt ist. Bei neueingerichteten solchen Kassen kann der Anwartschaftsaufwand steuerlich nur zu einem solch geringen Teil geltend gemacht werden, dass sich die Einrichtung nicht lohnt (siehe Unterstützungskasse - Besteuerung beim Arbeitgeber).
Für eine innerbetriebliche Versorgungszusage stimmt der steuerliche Ansatz mit dem handelsrechtlichen Ansatz im allgemeinen überein, da beide die Pensionsrückstellungen als Maß für den Wert einer Versorgungszusage zugrundelegen (siehe innerbetr. Versorg.-zusage - Besteuerung beim Arbeitgeber).
Allerdings kann es eintreten, dass die Pensionsrückstellung steuerlich nicht oder nicht voll anerkannt wird, beispielsweise wenn steuerliche Anforderungen nicht erfüllt sind (insbesondere bei inhabernahen Personen wie Gesellschafter-Geschäftsführer oder Arbeitnehmer-Ehegatten), oder wenn das Nachholverbot bei Pensionsrückstellungen greift.
Steuerliche Fehlbeträge können beim Ausscheiden eines Versorgungsberechtigten oder beim Eintritt eines Versicherungsfalles (auch beim Beginn der Rentenzahlung) voll steuerlich aufgeholt werden.
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