Unterstützungskasse
Eine Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbständige Einrichtung für betriebliche Altersversorgungen, die - anders als eine unter der Versicherungsaufsicht stehende Versicherung - auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (§1 Abs.4 BetrAVG).
Diese Formaldefinition wird erst durch die steuerrechtlichen Erfordernisse mit Inhalt gefüllt.
Die Unterstützungskasse als rechtlich selbständige Einrichtung muss eine Reihe von Bedingungen erfüllen, um selbst steuerbefreit zu sein. Bei Verletzung des sozialen Charakters der Kasse kann die Steuerfreiheit vollständig verloren gehen: siehe Unterstützungskasse - Steuerfreiheit der Kasse. Bei einer Überdotierung kann die Steuerfreiheit partiell verloren gehen: siehe Unterstützungskasse - partielle Steuerpflicht der Kasse.
Weitere Bedingungen sind zu erfüllen, damit die Aufwendungen des Arbeitgebers steuerlich geltend gemacht werden können.
Bei einer nicht-rückgedeckten Unterstützungskasse kann eine betriebliche Altersversorgung nicht vollständig während der Anwartschaftszeiten (Aktivenzeiten) mit steuerlicher Wirkung ausfinanziert werden.
Die rückgedeckte Unterstützungskasse erlaubt die volle steuerlich wirksame Finanzierung von Versorgungszusagen im Aktivenzeitraum.
Einzelheiten siehe Unterstützungskasse - Besteuerung beim Arbeitgeber.
Solange der Arbeitnehmer keine Leistungen bezieht, entsteht für ihn keinerlei Steuerpflicht: das rührt daher, dass er "keinen Rechtsanspruch" hat. Im Leistungsbezug gilt volle Steuerpflicht (siehe Unterstützungskasse - Besteuerung beim Arbeitnehmer, siehe auch nachgelagerte Besteuerung).
Entsprechendes gilt für Sozialversicherungspflichten: siehe insbesondere Sozialversicherung - Beitragspflicht bei Versorgungsleistungen.
Die Versorgungszusagen sind im gesetzlichen Rahmen durch die gesetzliche Insolvenzsicherung (PSV) abgesichert. Auch für die rückgedeckte Kasse besteht diese Versicherungspflicht. Beitragsschuldner für die Beiträge zum PSV ist das Trägerunternehmen.
Im übrigen ist die Sicherheit des Arbeitnehmers mit derjenigen vergleichbar, die die innerbetriebliche Versorgungszusage bietet. Soweit die Mittel der Unterstützungskasse für die Ansprüche eines Arbeitnehmers nicht ausreichen, haftet der Arbeitgeber direkt (siehe auch Unterstützungskasse - Durchgriffshaftung). Dies wird in der Versorgungsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Unterstützungskasse ausdrücklich festgestellt; der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer wird in einer gesonderten Erklärung ausdrücklich darauf hingewiesen.
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