Passivierungspflicht - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Passivierungspflicht

Alle Verpflichtungen aus betrieblichen Versorgungszusagen eines Unternehmens sind in seiner Handelsbilanz voll auszuweisen (Passivierungspflicht), soweit sie nicht durch zukünftig noch zu erwartende Aufwendungen des Arbeitgebers für aktive Arbeitnehmer noch in späteren Jahren finanziert werden.


Diese bilanzielle Verpflichtung gilt für eine Direktversicherung aufgrund der Beitragszahlung durchweg als erfüllt. Auch für eine rückgedeckte Unterstützungskasse gilt sie aufgrund der steuerlich zulässigen Zuwendungen in Höhe der Beiträge zu einer kongruenten Rückdeckungsversicherung im allgemeinen stets erfüllt.


Für eine innerbetriebliche Versorgungszusage reichen die Pensionsrückstellungen als Passivposten üblicherweise aus, wenn nicht besondere Umstände eine andere Bewertung der Verpflichtungen nahelegen.


Bei Pensionsrückstellungen ist zu beachten, dass sie bei Eintritt des Leistungsfalles auf den Barwert aller fälligen Leistungen aufgefüllt werden müssen. Zur vollständigen oder weitgehenden Abdeckung dieses bilanziellen Auffüllungsbedarfes, der eine kleine oder mittelgroße Firma durchaus belasten oder gefährden kann, können Rückdeckungsversicherungen dienen (siehe rückgedeckte U-Kasse - Rückdeckungsversicherung, und innerbetr. Versorg.-zusage - Rückdeckungsversicherung).


Eine zusätzliche Passivierungspflicht kann auch beim Ausscheiden des Arbeitnehmers entstehen, soweit seine unverfallbaren Anwartschaften nicht durch die vorhandenen Mittel gedeckt sind. Dies kann insbesondere für eine rückgedeckte Unterstützungskasse von Bedeutung sein, wenn langdienende Arbeitnehmer kurz nach Erteilung einer Zusage ausscheiden. Für eine innerbetriebliche Versorgungszusage tritt ein derartiger Auffüllungsbedarf seltener auf (siehe innerbetr. Versorg.-zusagen - Alters- und Dauergrenzen). Das Auffüllungsrisiko kann insbesondere bei der Gehaltsumwandlung stören: siehe Gehaltsumwandlung - Probleme außerhalb der Direktversicherung.


Bei der Direktversicherung ist dieses Unverfallbarkeitsrisiko üblicherweise völlig vermieden: siehe Direktversicherung - versicherungsvertragliche Methode.


Bemerkung: Die allgemeine Passivierungspflicht für Verpflichtungen aus betrieblichen Altersversorgungen gilt für alle seit 1987 neueingerichteten Versorgungswerke (Bilanzrichtlinien-Gesetz 1987). Für frühere Zusagen muss die Verpflichtung nicht in der Bilanz ausgewiesen werden, Fehlbeträge sind allerdings im Geschäftsbericht des Unternehmens aufzuführen.



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