innerbetriebliche Versorgungszusage - Besteuerung beim Arbeitgeber - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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innerbetriebliche Versorgungszusage - Besteuerung beim Arbeitgeber

Der Aufwand für eine innerbetriebliche Versorgungszusage kann gemäß §6a EStG über die Bildung von Pensionsrückstellungen steuerlich geltend gemacht werden. Ebenso berührt eine Rückdeckungsversicherung (siehe innerbetr. Versorg.-zusage - Rückdeckungsversicherung) die Steuersituation des Arbeitgebers.


Bei der Ermittlung gewinnabhängiger Steuern, sowohl in der Anwartschaftsphase als auch im Leistungsbezug, sind zu berücksichtigen


für die Versorgungszusage:

  • die Änderung der Pensionsrückstellung,
  • die gezahlten Versorgungsleistungen;
  • für die Rückdeckungsversicherung:
  • die gezahlten Beiträge (ggf. reduziert um verrechnete Überschussanteile),
  • die Änderung des Wertes der Versicherung (siehe Aktivierung einer Versicherung),
  • die zugeflossenen Versicherungsleistungen (Kapital- oder Rentenbeträge).

Während der Anwartschaft ergibt sich im allgemeinen jedes Jahr ein bilanzieller Aufwand, durch die resultierende Steuerminderung aber gleichzeitig ein Liquiditätszufluss. Der steuerliche Effekt und der Liquiditätszufluss kann im Jahr der Versorgungszusage von besonderer Bedeutung sein, da das bei der Berechnung der Pensionsrückstellung angewandte Teilwertverfahren den gesamten Effekt vorangegangener Dienstjahre im Jahr der Zusage kumuliert.


Der Gesamtbetrag aller Steuerersparnisse während der Anwartschaftszeit kann einen wesentlichen Teil des Aufwands für die Versorgungszusage wirtschaftlich tragen.


Der Rentenbezug verläuft i.a. bilanziell und damit auch steuerlich bis auf die Zinsen, die auf die Pensionsrückstellungen gutgeschrieben werden müssen, im wesentlichen neutral.


Bei Rentenerhöhungen, die dem Zeitpunkt oder der Höhe nach nicht bereits früher feststanden (z.B. aus einer Anpassungsprüfung), ergibt sich aufgrund der Vorschriften zur Pensionsrückstellung der volle bilanzielle Aufwand für alle zukünftigen Erhöhungen im Erhöhungsjahr. Dieser Bilanzaufwand kann allerdings auch einen Liquiditätszufluss aus ersparten Steuern bedeuten und damit einen wesentlichen Teil des tatsächlichen Aufwands für die Rentenerhöhungen decken.


Falls die Rentenerhöhungen jedoch bereits früher feststehen, beispielsweise zur Vermeidung der Pflicht zur Anpassungsprüfung bereits mit der Zusage garantiert werden, können sie bereits in der Anwartschaft steuerlich geltend gemacht und damit weitgehend vorfinanziert werden.



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