Direktversicherung - Abtretung/Beleihung durch den Arbeitgeber - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Direktversicherung - Abtretung/Beleihung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann die Ansprüche aus einer Direktversicherung abtreten oder bis zur Höhe des Rückkaufswertes beleihen (siehe auch Abtretung einer Versicherung, Beleihung einer Versicherung).


Die Versicherung fällt nicht in das Betriebsvermögen und ist nicht zu aktivieren (vergl. Aktivierung einer Versicherung), wenn der Arbeitgeber sich dem Arbeitnehmer bzw. seinen Hinterbliebenen gegenüber bei der Abtretung oder Beleihung schriftlich verpflichtet, sie bei Eintritt des Versicherungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre (EStG §4b; siehe Direktversicherung - Besteuerung beim Arbeitgeber).


Bei unwiderruflichem Bezugsrecht, auch bei unwiderruflichem Bezugsrecht mit Vorbehalt, ist die Zustimmung der Begünstigten erforderlich (siehe Direktversicherung - Bezugsrecht).


Sofern unverfallbare Anwartschaften abgetreten oder verpfändet werden, ist für den abgetretenen oder beliehenen Teil der Versicherung die gesetzliche Insolvenzsicherung erforderlich (BetrAVG §10 (3) 2).


Bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers nach Erreichen der Unverfallbarkeit sind Abtretungen oder Beleihungen innerhalb von 3 Monaten rückgängig zu machen, falls der Arbeitgeber zur Abgeltung der unverfallbaren Ansprüche die Versicherung mitgeben möchte (siehe Direktversicherung - versicherungsvertragliche Methode).

Beim Versicherer gibt der Arbeitnehmer bei Einzelversicherungen bereits auf dem Antrag mit der Antragsstellung sein Einverständnis ab, dass die Versicherung auch nach Eintritt der Unverfallbarkeit vom Arbeitgeber beliehen werden darf.


Bei Kollektivversicherungen muss der Arbeitnehmer bei einer Abtretung oder Beleihung bestätigen, dass er das Einverständnis der Arbeitnehmer eingeholt hat. Dies gilt auch vor Erreichen der Unverfallbarkeit, falls ein unwiderrufliches Bezugsrecht mit Vorbehalt vereinbart worden ist.


Auf die Verpflichtungen des Arbeitgebers weist der Versicherer bei der Bestätigung einer Abtretung oder einer Beleihung ausdrücklich hin.



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