Direktversicherung - Bezugsrecht - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Direktversicherung - Bezugsrecht

Damit eine Direktversicherung nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen (siehe Aktivierung einer Versicherung) ist, und die Beiträge als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können, muss das Bezugsrecht, widerruflich oder nicht, auf den Arbeitnehmer und seine Hinterbliebenen lauten (siehe Direktversicherung - Besteuerung beim Arbeitgeber).


Wenn gesetzlich unverfallbare Anwartschaften bestehen, ist der Widerruf eines Bezugsrechts gegenüber dem Versicherer versicherungsrechtlich wirksam, der Arbeitnehmer behält jedoch dem Arbeitgeber gegenüber einen Rechtsanspruch auf die zugesagte Versorgung.


Üblicherweise gestaltet man das Bezugsrecht so, dass es mindestens ab Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit unwiderruflich ist. Üblich ist, darüber hinaus zu vereinbaren, dass das Bezugsrecht durchweg unwiderruflich ist, außer beim Ausscheiden vor Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit (siehe unwiderrufliches Bezugsrecht mit Vorbehalt).


Bei unwiderruflichem Bezugsrecht ab Unverfallbarkeit sind die Versorgungsansprüche der Begünstigten hinreichend geschützt, so dass keine Insolvenzsicherung durch den PSV nötig ist und keine PSV-Beitragspflicht vorliegt. Nur wenn der Vertrag nach Erreichen der Unverfallbarkeit noch abgetreten oder beliehen ist oder wird (dazu ist bei unwiderruflich gewordenem Bezugsrecht das Einverständnis des Begünstigten erforderlich), entsteht die Pflicht zur Insolvenzsicherung durch den PSV.



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