unwiderrufliches Bezugsrecht mit Vorbehalt - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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unwiderrufliches Bezugsrecht mit Vorbehalt

Für die Einrichtung einer Direktversicherung, die Vermeidung der Aktivierungspflicht im Betriebsvermögen (siehe Direktversicherung - Besteuerung beim Arbeitgeber) und die Vermeidung der Pflicht zur gesetzlichen Insolvenzsicherung empfiehlt sich folgender Text:


"Der versicherten Person wird auf die Versicherungsleistung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein nicht übertragbares und nicht beleihbares Bezugsrecht eingeräumt. Dieses Bezugsrecht ist unter den nachstehenden Vorbehalten unwiderruflich:

  • Dem Arbeitgeber bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalls endet, es sei denn, die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit gemäß § 1 Abs. 1 BetrAVG sind erfüllt.
  • Dem Arbeitgeber bleiben ferner die Rechte vorbehalten,
    a) alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn die versicherte Person Handlungen begeht, die dem Arbeitgeber das Recht geben, die Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen,
    b) während der Dauer des Arbeitsverhältnisses aufgrund der bei Versicherungsbeginn erklärten Zustimmung der versicherten Person nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung in Anspruch zu nehmen, wobei der Arbeitgeber die bezugsberechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalls jedoch so stellt, als ob die Vorauszahlung nicht erfolgt wäre.

    Im Todesfall ist die Versicherungsleistung an die Person(en) zu zahlen, die die versicherte Person dem Versicherer dafür benennt. Das verfügte Bezugsrecht bezieht sich auch auf die Überschussanteile."

An dieser Stelle muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass dieses Bezugsrecht bereits vor Eintritt der Unverfallbarkeit unwiderruflich ist; die Widerrufsmöglichkeit bezieht sich nur auf den Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers.



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