Kollektivversicherungen - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Kollektivversicherungen

Als Kollektivversicherungen bezeichnet man Lebensversicherungen, die im Rahmen eines festen Rahmenabkommens mit dem Versicherer abgeschlossen werden. Rahmenvertragspartner ist im allgemeinen ein Arbeitgeber oder eine Vereinigung von Arbeitgebern, deren Interesse nicht nur im Abschluss des Vertrags bestehen darf. Kostenvorteile solcher Vereinbarungen dürfen an den Versicherungsnehmer weitergegeben werden, ohne dass eine aufsichtsrechtlich unzulässige Begünstigung vorliegt.


Bei hinreichend großen Gruppen gleichartiger Risiken mit hinreichender Beteiligungsquote ist eine vereinfachte Gesundheitsprüfung möglich.



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