Abtretung - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Abtretung

§ 398 BGB, auf Versicherungen bezogen, erlaubt dem Versicherungsnehmer, alle seine Rechte am Versicherungsvertrag auf einen Anderen zu übertragen (abzutreten). Der Andere hat dann die Gestaltungsrechte (insbesondere das Kündigungsrecht) und den Anspruch auf die Leistungen.


Abtretungen sind vom neu Berechtigten dem Versicherer schriftlich anzuzeigen (§ 399 BGB). Nicht angezeigte Abtretungen sind absolut unwirksam (BGH 31.10.1990); beispielsweise ist der Versicherer nicht zu einer zweiten Leistung verpflichtet, wenn er in Unkenntnis einer Abtretung an den bisherigen Berechtigten Leistungen ausgezahlt hat.



Siehe:
Direktversicherung - Abtretung/Beleihung durch den Arbeitgeber
Direktversicherung - Abtretung/Beleihung durch den Arbeitnehmer
innerbetriebliche Versorgungszusage - Abtretung/Beleihung einer Rückdeckungsversicherung
rückgedeckte U-Kasse - Abtretung/Beleihungsverbot für Rückdeckungsversicherungen



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