Arbeitnehmer-Ehegatten - Ernsthaftigkeit einer Zusage
Für die steuerliche Anerkennung von Versorgungszusagen an einen Arbeitnehmer-Ehegatten wird die Ernsthaftigkeit der Versorgungszusage besonders geprüft.
Eine Direktversicherung wird wegen der Aussonderung der Mittel i.a. problemlos als ernsthaft eingestuft.
Für eine innerbetriebliche Versorgungszusage muss die Versorgungsverpflichtung eindeutig vereinbart und ernstlich gewollt sein, so dass mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist.
Außerdem unterstreicht das Vorliegen einer Rückdeckungsversicherung die Ernsthaftigkeit, sowohl um nachzuweisen, dass das in jeder Versorgung enthaltene Risiko (insbesondere Tod und Invaliditität, aber auch "langes Leben") tatsächlich getragen werden kann, als auch um zu belegen, dass die versprochenen Mittel tatsächlich akkumuliert werden und ausgezahlt werden können.
Zurück zur Lexikon Startseite