Arbeitnehmer-Ehegatten - Angemessenheit einer Zusage
Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine betriebliche Altersversorgung eines Arbeitnehmer-Ehegatten setzt deren Angemessenheit voraus.
Eine Versorgungszusage gilt insbesondere dann nicht als angemessen, wenn sie
Bedingungen enthält, die bei fremden Dritten bei im übrigen vergleichbaren
Verhältnissen nicht vereinbart worden wären (BFH 15.10.1997).
Der Begriff Angemessenheit stimmt also weitgehend mit dem Begriff Üblichkeit überein.
In der Praxis wird geprüft, ob Mitarbeitern, die eine gleichwertige Tätigkeit verrichten, eine gleichartige Versorgung eingeräumt wurde. Falls es solche Mitarbeiter nicht gibt, werden Hinweise dafür gesucht, dass solchen Mitarbeitern eine gleichwertige Versorgung eingeräumt worden wäre; in Ausnahmefällen kann die Üblichkeit auch durch einen Vergleich mit anderen Unternehmen ähnlicher Art (Fremdvergleich) nachgewiesen werden.
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