Arbeitnehmer-Ehegatten - Altersgrenzen
Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine innerbetriebliche Versorgungszusage eines Arbeitnehmer-Ehegatten setzt
unter anderem voraus, dass die Altersrente für den mitarbeitenden Ehemann
frühestens nach Vollendung des 62. Jahres, für die mitarbeitende Ehefrau
nach Vollendung des 59. Jahres beginnt (BMF 9.1.1986).
Bei einer Direktversicherung genügt für
die steuerliche Anerkennung die Einhaltung der allgemeinen Mindestaltersgrenze
von 59 vollendeten Jahren, die auch für die Pauschalbesteuerung
Voraussetzung ist.
Die Pauschalversteuerung gemäß §40b EStG steht ab 01.01.2005 für Neuzusagen nicht mehr zur Verfügung.
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