Arbeitnehmer-Ehegatten - Altersgrenzen - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Arbeitnehmer-Ehegatten - Altersgrenzen

Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine innerbetriebliche Versorgungszusage eines Arbeitnehmer-Ehegatten setzt unter anderem voraus, dass die Altersrente für den mitarbeitenden Ehemann frühestens nach Vollendung des 62. Jahres, für die mitarbeitende Ehefrau nach Vollendung des 59. Jahres beginnt (BMF 9.1.1986).

Bei einer Direktversicherung genügt für die steuerliche Anerkennung die Einhaltung der allgemeinen Mindestaltersgrenze von 59 vollendeten Jahren, die auch für die Pauschalbesteuerung Voraussetzung ist.

Die Pauschalversteuerung gemäß §40b EStG steht ab 01.01.2005 für Neuzusagen nicht mehr zur Verfügung.



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