Der Begriff Pensionskasse ist in §1 Abs. 3 BetrAVG definiert als rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt. Pensionskassen sind damit Versicherungsunternehmen, unter Versicherungsaufsicht und mit einem Verantwortlichem Aktuar.
In der Regel werden Pensionskassen als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) geführt. Die meisten der etwa 160 bestehenden Pensionskassen sind sog. kleinere VVaG im Sinn des §53 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), d.h. sachlich, örtlich, oder dem Personenkreis nach eng begrenzt, im allgemeinen betrieblich oder branchenmäßig betrieben; sie unterliegen der vollen Aufsicht über Tarife und AVB (§5 VAG). Einige wenige Pensionskassen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (überbetrieblich, mindestens 5 Jahre alt, mit einer Beitragseinnahme von mindestens 5 Mio DM und einer Bilanzsumme von mindestens 100 Mio DM, vergl. §156a VAG) unterliegen nur noch der Finanzaufsicht.
Pensionskassen betreiben derzeit im wesentlichen nur Rententarife ("Pensionen") und Sterbegelder. Seit 1998 sind auch Kapitalleistungen genehmigungsfähig bzw. zulässig, wobei der Zweck einer betrieblichen Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung gewahrt werden muss.
Aufgrund der Versicherungsaufsicht müssen Versorgungszusagen über Pensionskassen nicht über die gesetzliche Insolvenzsicherung abgesichert werden.
Für die Besteuerung beim Arbeitnehmer gelten im wesentlichen die Regeln zur Direktversicherung. Insbesondere können Beitragsaufwendungen des Arbeitgebers der Pauschalbesteuerung unterworfen werden. Die Pauschalversteuerung gemäß §40b EStG steht ab 01.01.2005 für Neuzusagen nicht mehr zur Verfügung.
Die Höchstgrenze von 3408 DM (Stand 2000) gilt dabei gemeinsam für die Summe der Zuwendungen zu Direktversicherungen und Pensionskassen.
Die Pensionskassen können zur Gehaltsumwandlung mitverwendet werden.
Die Pensionskasse könnte an Aktualität gewinnen, weil die LV-Branche im Konzept der sog. EURO-Pensionskasse eine versicherungsorientierte Antwort auf die Bemühungen der Investmentbranche sieht, sog. Pensionsfonds als neue Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung im Gesetz zu verankern (Diskussionsstand 2000).
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