Eine betriebliche Versorgung führt entweder während des Versorgungsaufbaus oder während des Leistungsbezugs zu einer Einkommensteuerpflicht für den Arbeitnehmer. Im ersten Fall spricht man von vorgelagerter, im zweiten von nachgelagerter Besteuerung.
Für eine innerbetriebliche Versorgungszusage gilt die nachgelagerte Besteuerung, weil der Arbeitnehmer in der Anwartschaft keinen Zufluss hat.
Bei Versorgungszusagen über eine Unterstützungskasse gilt ebenfalls die nachgelagerte Besteuerung, weil der Arbeitnehmer in der Anwartschaft keinen Rechtsanspruch hat.
In beiden Fällen muss der Leistungsempfänger die späteren Leistungen als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit (§19(1) EStG) versteuern.
Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde zum 01.01.2005 die nachgelagerte Besteuerung für alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung eingeführt.
Bei Rentenleistungen kann man von der Betriebsrente folgende Steuerfreibeträge abziehen (Stand 2005):
Abzugsbeträge in der Leistungsphase
Für Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds:
| Versorgungsbeginn | 2005 | 2020 | 2040 |
| Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG) | |||
% der Bezüge |
40 % | 16 % | 0 % |
Höchstbetrag |
1.900 € | 760 € | 0 € |
| Werbungskosten-Pauschalbetrag | 102 € | 102 € | 102 € |
| max. Abzugsbetrag | 2.002 € | 862 € | 102 € |
Für Direktzusage und Unterstützungskasse
Bei Altzusagen (abgeschlossen vor dem 31.12.2004) können noch folgende steuermindernde Abzugsbeträge geltend gemacht werden:
Ab 01.01.2005 gelten folgende Änderungen:
Direktzusage und Unterstützungskasse:
Abzugsbeträge in der Leistungsphase
| Versorgungsbeginn | 2005 | 2020 | 2040 |
| Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) | |||
% der Bezüge |
40 % | 16 % | 0 % |
Höchstbetrag |
3.000 € | 1.200 € | 0 € |
| Zuschlag Versorgungsfreibetrag | 900 € | 360 € | 0 € |
| Werbungskosten-Pauschalbetrag | 102 € | 102 € | 102 € |
| max. Abzugsbetrag | 4.002 € | 1.662 € | 102 € |
Beträge, die darüber hinausgehen, werden mit dem individuellen Steuersatz des Versorgungsberechtigten versteuert (siehe Einkommensteuer).
Bei Kapitalleistungen ist die steuerliche Fünftellösung gemäß §34(3) EStG anwendbar, die zu einer spürbaren Steuererleichterung führen kann. Eine steuerfreie Abfindung gemäß §3(9) EStG für Kapitalleistungen kommt im allgemeinen nicht in Frage: diese gilt nur bei Leistungen ohne Rechtsanspruch.
Insgesamt ergibt sich im Leistungsbezug meistens eine wesentlich günstigere Steuersituation als während der Zeit der beruflichen Tätigkeit. Dazu tragen neben der beschriebenen Besteuerung der Betriebsrenten bei
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