Geldwäschegesetz und betriebliche Altersversorgung
Das Geldwäschegesetz (GWG) bestimmt, dass ein Versicherungsunternehmen, das einen Lebensversicherungsvertrag abschließt, seinen Vertragspartner identifizieren muss (§4 Abs.1 GWG).
Die Identifizierung erfolgt gemäß §1 Abs.5 GWG durch das Feststellen des Namens aufgrund eines Personalausweises oder Reisepasses, des Geburtsdatums und der Anschrift sowie von Art, Nummer und ausstellender Behörde des amtlichen Ausweises. Bei Unternehmen ist ein Zeichnungsberechtigter zu identifizieren.
Die Pflicht zur Identifizierung gilt auch als erfüllt (§4 Abs.4 GWG), wenn dem Versicherungsunternehmen bei Vertragsabschluss durch den Versicherungsnehmer eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt wird.
Schließlich kann bei einem Versicherungsvertrag, der zur betrieblichen Altersversorgung auf Grund eines Arbeitsvertrages oder einer beruflichen Tätigkeit des Versicherten abgeschlossen wird, die Prämienzahlung auch über ein im Vertrag bezeichnetes Konto des Vertragspartners vereinbart werden. Die Identifizierung gilt dann als erfüllt, wenn das Versicherungsunternehmen feststellt, dass die Prämienzahlung tatsächlich über das vereinbarte Konto erfolgt (§4 Abs.4 S. 3 GWG).
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