Verkehrs-Rechtsschutz - Lexikon Rechtsschutzversicherung
 
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Verkehrs-Rechtsschutz

  • Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.

  • Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemä § Absatz (1) beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils Krafträder, Personenkraft- und Kombiwagen, Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge, Omnibusse sowie Anhänger.

  • Abweichend von Absatz (1) kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger (Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind.

  • Der Versicherungsschutz umfasst: Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e), Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g), Straf-Rechtsschutz (§ 2 i), Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j).
  • Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen werden.

  • Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den Fällen der Absätze (1) und (2) auch für Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, auch wenn diese Fahrzeuge nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen werden.

  • Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht für den Versicherungsnehmer auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in seiner Eigenschaft als
    • Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm gehört noch auf ihn zugelassen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist,
    • Fahrgast,
    • Fußgänger und
    • Radfahrer.

  • Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.

  • Ist in den Fällen der Absätze (1) und (2) seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechtes auf Herabsetzung der Prämie gemäß § 11 Absatz (2) die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.

  • Wird ein nach Absatz (3) versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug). Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen auf den Vertrag, der dem tatsächlichen oder beabsichtigten Erwerb des Folgefahrzeuges zugrunde liegt.

    Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu bezeichnen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Anzeige oder die Bezeichnung des Folgefahrzeuges, besteht Versicherungsschutz nur, wenn die Unterlassung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens jedoch bis zu einem Monat nach dem Erwerb des Folgefahrzeuges ohne zusätzliche Prämie mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges innerhalb eines Monats vor oder innerhalb eines Monats nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeuges wird vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt.



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