Wartezeit - Wann beginnt der Versicherungsschutz?
 
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Wann beginnt der Schutz? Gibt es Wartezeiten?

Der Versicherungsschutz zur Rechtsschutzversicherung beginnt ab dem, in der Police genannten Zeitpunkt.


Bei sehr wenigen Leistungsarten in der Rechtsschutzversicherung bestehen Wartezeiten, das ist der Zeitraum zwischen dem Vertragsbeginn und dem Beginn des Versicherungsschutzes. Durch die Wartezeit soll ausgeschlossen werden, dass ein Versicherungsvertrag erst dann abgeschlossen wird, wenn sich eine gerichtliche Auseinandersetzung abzeichnet.


Bei folgenden Leistungsarten gilt in der Regel eine dreimonatige Wartezeit:


  • Berufs- und Vertragsrechtsschutz in allen Formen
  • Arbeitsrechtsschutz
  • Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz

Eine dreimonatige Wartezeit besteht teilweise bei folgenden Leistungsarten:


  • Sozialgerichtsrechtsschutz
  • Rechtsschutz in Vertrags- und Schadensrecht
  • Steuerrechtsschutz vor Gerichten
  • Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen

Bei folgenden Leistungsarten besteht keine Wartezeit:


  • Verwaltungsgerichtsrechtsschutz
  • Rechtsschutz für Opfer von Gewalttaten
  • Strafrechtsschutz
  • Beratungsrechtsschutz in Familien- und Erbrecht
  • Datenrechtsschutz für Selbständige, Firmen und Vereine
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
  • Interessenwahrnehmung bei Kauf- und Leasingverträgen über ein fabrikneues Fahrzeug
  • Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz, wenn es um Geltentmachung von Schadensersatzansprüchen geht z.B. bei Haftpflichtschäden
  • Schadensersatzrechtsschutz
  • Disziplinar- und Standesrechtsschutz

Wenn bisher bei einem anderen Versicherer ein Rechtsschutzversicherungs-Vertrag bestand und der Versicherungsschutz ohne Unterbrechung übergeht, entfällt in der Regel die Wartezeit.


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