Landwirtschaftsrechtsschutz und Verkehrsrechtsschutz
 
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Landwirtschafts- und Verkehrsrechtsschutz

Der Versicherungsschutz:


Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz für den beruflichen Bereich als Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes und der dort angestellten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Daneben besteht für den Versicherungsnehmer auch für den privaten Bereich und für die Ausübung nicht nichtselbständiger Tätigkeit Versicherungsschutz.


Die versicherten Leistungen:


  • Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile
  • Sozialgerichtsrechtsschutz
  • Steuerrechtsschutz vor Gerichten
  • Verwaltungsrechtsschutz
  • Disziplinar- und Standesrechtsschutz
  • Strafrechtsschutz
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
  • Ordnungswidrigkeiten Rechtsschutz
  • Beratungsrechtsschutz im Familien- und Erbrecht
  • Schadenersatzrechtsschutz
  • Arbeitsrechtsschutz

Der Versicherungsumfang:


Mitversicherte Personen sind:


  • die minderjährigen Kinder,
  • der eheliche oder in den Versicherungsschein eingetragene sonstige Lebenspartner,
  • ein im Haushalt des Versicherungsnehmers lebender, dort gemeldeter und im Ruhestand befindlicher Elternteil des Versicherungsnehmers/Lebenspartners,
  • die unverheirateten volljährigen Kinder unter 25 Jahren bis zur erstmaligen Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses,
  • die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers tätigen, dort wohnhaften und im Grundbuch eingetragenen Mitinhaber sowie deren eheliche oder im Versicherungsschein genannten nichteheliche Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen,
  • die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers wohnhaften Altenteiler sowie deren eheliche oder im Versicherungsschein genannten nichteheliche Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen,
  • die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers tätigen und dort wohnhaften Hoferben sowie deren eheliche oder im Versicherungsschein genannten nichteheliche Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen,
  • die genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter der bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges sowie Anhängers und alle Personen als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge,
  • die genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motorfahrzeuges, das weder ihnen gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist.
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