Vorsatztaten
Als Vorsatztaten bezeichnet man Taten, die der Täter willentlich und wissentlich ausführt.
Im nichtverkehrsrechtlichen Bereich besteht der Versicherungsschutz für solche Vergehen, die sowohl durch Vorsatz wie auch durch Fahrlässigkeit begangen werden können. (z.B. Körperverletzung).
Der Versicherungsschutz wird gewährt, solange dem Versicherungsnehmer nur fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird.
Wird dem Versicherungsnehmer aber zur Last gelegt das Vergehen durch vorsätzliche Handlungsweise begangen zu haben, besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig bewiesen wird, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat.
Somit besteht für Vergehen wie z.B. Diebstahl, Betrug oder Beleidigung kein Versicherungsschutz, da diese Vergehen nur auf Vorsatz beruhen können. Dabei ist nicht relevant ob der Vorwurf berechtigt ist und wie das Strafverfahren ausgeht.
Im verkehrsrechtlichen Bereich besteht der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei dem Vorwurf eines verkehrsrechtliches Vergehens.
Wird dem Versicherungsnehmer vorsätzliches Handeln rechtskräftig bewiesen, entfällt, auch rückwirkend, der Versicherungsschutz.