Heilmittel - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Heilmittel

Als Heilmittel gelten analog der § 4 Abs. 3.2 AVB KKV die Anwendungen der physikalischen Medizin, z. B. Bäder, Bestrahlungen, Massagen, Krankengymnastik und Inhalationen. Auf diese Anwendungen besteht ein tariflicher Leistungsanspruch für den Versicherungsnehmer, wenn sie vorher ärztlich verordnet oder vom Arzt selbst durchgeführt bzw. vom in der eigenen Praxis tätigen Masseur, medizinischen Bademeister oder Krankengymnasten/Physiotherapeuten ausgeführt werden. Alternativ können sie auch von Heilpraktikern durchgeführt werden.


Stimm-, Sprech- und Sprachübungen gelten dann als Heilmittel, wenn sie von einem Logopäden ausgeführt werden. Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für Thermal-, Sauna- und ähnliche Bäder sowie Mehraufwendungen für die Behandlung in der Wohnung des Patienten. Heilapparate (z.B. Massagegeräte, Heizkissen, Bestrahlungslampen) sind nicht erstattungsfähig.


In der GKV haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln. Es ist jedoch eine Zuzahlung von 10% der Kosten des Mittels zuzüglich 10 Euro je Verordnung zu leisten.


siehe

Einschränkung der Leistungspflicht



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