Heilpraktiker - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Heilpraktiker

Nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG) muß eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde eingeholt werden, wenn die ausübende Person nicht als Arzt bestellt wurde. Unter der Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes wird jede berufs- oder gewerbemaßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden von Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird, gefaßt.


Für die Behandlung durch Heilpraktiker ist ein tariflicher Leistungsanspruch für den Privatversicherten gegeben. Da der Heilpraktiker dem niedergelassenen approbierten Arzt gleichgestellt ist, findet auch die Wissenschaftlichkeitsklausel der PKV-Musterbedingungen ihre Anwendung, d.h. über den Einsatz von Methoden oder Medikamenten, die gegen diese Klausel verstoßen und daher nicht erstattungsfähig sind, muß der Patient vor der Anwendung in Kenntnis gesetzt werden.


In der GKV besteht kein Leistungsanspruch.


In der PKV wird je nach AVB-Regelung anhand des GebüH `85 oder in analoger Anwendung der GOÄ erstattet (siehe Gebührenordnungen). Das GebüH bietet eine vergleichsweise bessere Rechtssicherheit, da es in Leistung und Gebühr eher den Gegebenheiten des Heilpraktikers entspricht.


siehe

Heilmittel
Leistungen des Logopäden



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