Arztrechnung
In der Rechnung des Arztes müssen analog § 12 GOÄ folgende Angaben enthalten sein:
- das Datum der Leistungserbringung,
- die Gebührennummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung sowie der jeweilige Betrag und der Steigerungssatz,
- bei Gebühren für stationäre und teilstationäre privatärztliche Leistungen der Minderungsbetrag (dieser beträgt 25 %),
- bei Entschädigungen (Wegegeld des Arztes, Reiseentschädigungen) der Betrag, die Art und die Berechnung der Entschädigung. Bei höheren Auslagen ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen,
- überschreitet die berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes (Regelhöchstsatz), ist eine schriftliche Begründung beizufügen,
- Leistungen, die auf Verlangen des Versicherungsnehmers erbracht wurden, sind als solche zu kennzeichnen,
- wird eine Leistung abgerechnet, die nicht in der GOÄ aufgeführt ist, ist diese verständlich zu beschreiben und ein Hinweis auf eine vergleichbare GOÄ-Nummer anzubringen.
Die ärztliche Vergütung wird nur dann fällig, wenn die Rechnung den obigen Anforderungen entspricht.
siehe
Abdingung
Attestkosten
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
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