Abdingung - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Abdingung

Der Arzt oder Zahnarzt ist bei der Abrechnung der - für einen Privatpatienten - erbrachten Leistungen grundsätzlich an die Regelungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. an die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) gebunden.


In Ausnahmefällen, die er detailliert begründen muß, kann zwischen ihm und dem Privatpatienten jedoch eine sogenannte Abdingung (Honorarvereinbarung) vereinbart werden. Dies ist eine schriftliche Erklärung des Privatpatienten, worin dieser den Arzt von der Bindung an die entsprechende Gebührenordnung befreit. Der Versicherte befreit den Arzt jedoch nicht von seiner Begründungspflicht.


Die Abdingung muß vor dem Behandlungsbeginn erfolgen und sollte dem Versicherer mitgeteilt werden, da dieser nicht grundsätzlich für die Mehraufwendungen leistungspflichtig ist.


siehe

Arztleistungen
Arztrechnung
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)



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