Arbeitsunfähigkeit-Nachweis - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Arbeitsunfähigkeit - Nachweis

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 EFZG).

Für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gelten die folgenden Grundsätze:

1. Anzeige der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber
2. Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber
3. Anzeige der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitsamt
4. Arbeitsunfähigkeit im Ausland

1. Anzeige der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber

§ 5 Abs. 1 EFZG verpflichtet den Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen.

Dies bedeutet in aller Regel, daß der Arbeitgeber am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu unterrichten ist. Eine bestimmte Form ist für die Anzeigepflicht nicht vorgeschrieben, so daß die Anzeige auch mündlich oder telefonisch erfolgen kann. Anzuzeigen ist die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit (der Unfall, die Erkrankung). Als Grund für die Arbeitsunfähigkeit braucht nur angegeben zu werden, daß sie auf Krankheit beruht. Der Arbeitnehmer braucht hingegen nicht die Art der Krankheit mitzuteilen. Verletzt der Arbeitnehmer schuldhaft die Anzeigepflicht, so kann dies zu Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers führen.

2. Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber

2.1 Erstbescheinigung

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit früher zu verlangen.

Nimmt der Arbeitnehmer zu Beginn seiner Krankheit an, er werde nicht länger als drei Kalendertag an der Arbeitsleistung verhindert sein und stellt sich dann später heraus, daß er sich in dieser Annahme geirrt hat, so bleibt er von der Nachweispflicht für die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit entbunden, wenn er für sie keine - rückwirkende - ärztliche Bescheinigung erhalten kann.

2.2 Frist für die Vorlage der Folgebescheinigung

Die Angabe der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit in der Bescheinigung begrenzt deren Wirksamkeit. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angegeben, ist eine erneute ärztliche Bescheinigung beizubringen. Für die Vorlage dieser Folgebescheinigung sieht das Gesetz keine Frist vor. Doch ist die Nachweisfrist in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG zu berechnen. Der Nachweis über die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit ist demnach spätestens an dem ersten Arbeitstag nach dem dritten Kalendertag der noch nicht bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit zu erbringen.

2.3 Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit durch die Krankenkasse

Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht in der Regel aus, um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu begründen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so kann der Arbeitgeber die Fortzahlung des Entgelts nicht mit einem bloßen Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit verweigern.

Nach § 275 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind die Krankenkassen bei Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten jedoch verpflichtet, eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung einzuleiten, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es zur Sicherung des Behandlungserfolges oder zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist. Die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit brauchen nicht begründet zu werden (§ 275 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b SGB V). Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, den Betriebsarzt zur Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit eines erkrankten Arbeitnehmers einzuschalten. Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit können medizinische, rechtliche oder sonstige Ursachen haben. Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber z. B. deshalb haben, weil die Arbeitsunfähigkeitsmeldung nach innerbetrieblichen Differenzen oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nach vorheriger Ankündigung des Arbeitnehmers erfolgt ist.

Kraft Gesetzes sind nach § 275 Abs. 1 a Satz 1 SGB V Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit von der Krankenkassen insbesondere in den Fällen anzunehmen, in denen

  • Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder
  • die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.

Der Arbeitgeber kann verlangen, daß die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Krankenkasse kann jedoch von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden Unterlagen ergeben.

Darüber hinaus sind nach den Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Zweifel an dem Bestehen von Arbeitsunfähigkeit u.a. dann angebracht, wenn

  • ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Hinblick auf das bescheinigte Krankheitsbild vorliegt,
  • die Arbeitsunfähigkeitsmeldung nach innerbetrieblichen Differenzen oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt,
  • der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit angekündigt hat.

Das Ergebnis und die erforderlichen Angaben über die Befunde werden dem behandelnden Arzt und der Krankenkasse mitgeteilt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden vom medizinischen Dienst nicht über das Ergebnis des Gutachtens informiert. Solange noch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht und das Gutachten mit der Bescheinigung des Hausarztes im Ergebnis nicht übereinstimmt, teilt die Krankenkasse sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer das Ergebnis der Begutachtung mit. Inhalt dieser Mitteilung ist nicht eine evtl. Änderung der Diagnose, sondern lediglich die abweichende Auffassung zur Frage der Arbeitsunfähigkeit oder der Dauer.

Der Arbeitgeber ist von der Krankenkasse auch dann zu benachrichtigen, wenn der Arbeitnehmer der Vorladung zur Begutachtung nicht nachgekommen ist.

Der behandelnde Arzt kann darüber hinaus ein Zweitgutachten bei der Krankenkasse beantragen, wenn er mit dem Gutachten des Medizinischen Dienstes nicht einverstanden ist.

2.4 Verletzung der Nachweispflicht gegenüber dem Arbeitgeber


Kommt der Arbeitnehmer der Nachweispflicht schuldhaft (§ 5 Abs. 1 Satz 1 bis 4 EFZG) nicht nach, so ist der Arbeitgeber berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts so lange zu verweigern, bis der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen erfüllt.

2.5 Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Krankenkasse


§ 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG verpflichtet den Arzt, der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich zu übersenden.

3. Anzeige der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitsamt

Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld sind nach § 311 SGB III verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsamt ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt für Personen, die diese Leistungen beantragt haben. Im übrigen gelten die selben Voraussetzungen wie bei der Anzeige der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber; das Arbeitsamt versteht sich in diesen Fällen als Arbeitgeber (siehe 1.).

4. Arbeitsunfähigkeit im Ausland

4.1 Anzeige- und Nachweispflichten

Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sowie die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Hierzu stehen z. B. Telefon, Telefax oder Telegramm zur Verfügung. Die durch die Meldung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen.

Hierdurch soll es ermöglicht werden, den Arbeitnehmer durch einen in erreichbare Nähe des Aufenthaltsortes ansässigen Arzt untersuchen zu lassen. Nach einem Urteil des EuGH vom 3.6.1992 besteht für den Arbeitgeber, der sich auf Mißbrauch beruft, die Möglichkeit, die Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen (Art. 18 Abs. 5 EWG-VO 1408/71).

Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, ist er zudem verpflichtet, auch seiner Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, hat der Arbeitnehmer seiner Krankenkasse auch die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Anzeige- und Nachweispflicht des Arbeitnehmers gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern zu erfüllen. Entsprechende Regelungen sind in den EWG-Verordnungen bzw. in den bilateralen Abkommen über Soziale Sicherheit enthalten. Diese Bestimmungen gelten sowohl für den Arbeitnehmer, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten (hierzu zählen auch ausländische Arbeitnehmer, die während eines Heimaturlaubs erkranken) als auch für Personen, die als Grenzgänger außerhalb der Bundesrepublik wohnen, aber bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt sind.

Bei Rückkehr des Arbeitnehmers in das Inland ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.

4.2 Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in EWR- oder Abkommensstaaten

Tritt die Arbeitsunfähigkeit in einem Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder in einem Staat ein, mit dem die Bundesrepublik ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen hat, vereinfachen sich die Nachweispflichten des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber und seiner Krankenkasse.

Tritt die Arbeitsunfähigkeit in einem der oben genannten Staaten ein, hat sich der Erkrankte unverzüglich nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit den entsprechenden Bescheinigungen (Auslandsaufenthalt) an den für seinen Aufenthaltsort zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger zu wenden. Der ausländische Versicherungsträger ist verpflichtet, unverzüglich die deutsche Krankenkasse über den Beginn der Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer zu informieren. Die deutsche Krankenkasse wird ihrerseits den Arbeitgeber ihres Mitglieds benachrichtigen. Darüber hinaus hat sie nach den zwischenstaatlichen Vereinbarungen die Möglichkeit, eine Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit zu veranlassen.

Nach einer zwischen den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände geschlossenen Vereinbarung braucht der erkrankte Arbeitnehmer in diesen Fällen die ärztliche Bescheinigung seinem Arbeitgeber nicht vorzulegen. Seinen Mitteilungspflichten muß der Arbeitnehmer allerdings nach wie vor nachkommen.

4.3 Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in anderen Staaten

Wird ein Arbeitnehmer während eines Aufenthaltes in einem anderen als den oben genannten Staaten arbeitsunfähig, bleibt es bei den o.g. "normalen" Anzeige- und Nachweispflichten gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenkasse.

4.4 Beweiswert ausländischer Arbeitsunfähigkeitbescheinigungen

An die Feststellung des ausländischen Versicherungsträgers über das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist die deutsche Krankenkasse gebunden, soweit sie den Versicherten nicht in seinem Aufenthaltsland durch einen Arzt ihres Vertrauens untersuchen ließ.

Stellt sich der arbeitsunfähig Erkrankte in seinem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, in der vorgeschriebenen Weise beim zuständigen Sozialversicherungsträger vor, ist der Beweis der Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß geführt. Hat der Arbeitgeber dennoch ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann er bei der Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme entweder im Rahmen des zwischenstaatlichen Abkommens im Ausland mit körperlicher Untersuchung des Erkrankten oder unter Einschaltung des Medizinischen Dienstes auch ohne körperliche Untersuchung also nach Aktenlage - verlangen.

Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die in einem Land außerhalb der EU ausgestellt wurde, kommt im allgemeinen der gleiche Beweiswert zu wie einer in Deutschland ausgestellten Bescheinigung. Die Bescheinigung muß jedoch erkennen lassen, daß der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen hat.

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