Arztleistungen - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Arztleistungen

Der Arzt darf dem Privatpatienten nur solche Leistungen in Rechnung stellen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige Versorgung erforderlich sind. Darüber hinausgehende Leistungen dürfen nur abgerechnet werden, wenn der Patient diese verlangt hat. Diese sogenannten Verlangensleistungen sind dem Versicherer vor Behandlung mitzuteilen und eine Erstattungszusage einzuholen. Anderenfalls ist er nicht verpflichtet, diese Leistungen zu erstatten. Der Versicherte hat dann diese Mehraufwendungen selbst zu tragen.


Allerdings können auch Entschädigungen und der Ersatz von Auslagen, die dem Arzt entstanden sind, in die Rechnung einbezogen werden. Im Detail kann der Arzt - in enger Anlehnung an die entsprechende Gebührenordnung - Leistungen abrechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Einweisung erbracht worden sind.


Eine Ausnahme gilt im stationären Bereich:


Leistungen, die von nicht ärztlichem Personal erbracht worden sind, dürfen nicht vom liquidationsberechtigen Chefarzt in Rechnung gestellt werden, da wahlärztliche Leistungen immer auch von einem Arzt erbracht werden müssen.


siehe

Abdingung
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)



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