Unterstützungskasse - Steuerfreiheit der Kasse
Damit eine Unterstützungskasse in ihrer Eigenschaft als rechtlich selbständige Einrichtung selbst gemäß §5 KStG steuerbefreit ist, müssen eine Reihe von Bedingungen erfüllt sein, die im wesentlichen den sozialen Charakter der Einrichtung sicherstellen.
Eine solche Steuerbefreiung beinhaltet neben der Körperschaftssteuer auch Befreiung von Gewerbesteuer. Auch eine Steuerpflicht für eine Rückdeckungsversicherung wird dann nicht fällig Kapitalertragsteuer in der Lebensversicherung).
Die Bedingungen sind für die Körperschaftssteuer in §§1-3 KStDV aufgeführt. Im Einzelnen:
- Bei der Höhe der zugesagten oder geleisteten Versorgungsleistungen sind die Versorgungsgrenzen einzuhalten (siehe Tabelle Unterstützungskasse - Versorgungsgrenzen). Bei einer Gruppen-Unterstützungskasse sollten die Grenzen von jedem einzelnen Trägerunternehmen eingehalten werden.
- Für die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer darf keine Zuzahlungspflicht und keine Pflicht zu laufenden Beiträgen bestehen.
- Die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer müssen bei der Einrichtung und laufenden Verwaltung der Versorgung eratend mitwirken können.
- Die Leistungsanwärter dürfen nicht mehrheitlich aus Gesellschaftern (bei einer Kapitalgesellschaft) bzw. (Mit)Unternehmern (bei einer Personengesellschaft) und deren Angehörigen (siehe hierzu §15 AO) bestehen.
- Für den Fall einer Auflösung der Kasse müssen die Mittel nur für Zwecke der betrieblichen Versorgung verwendet werden.
Falls eine Unterstützungskasse eine dieser Bedingungen verletzt, ist sie in Gänze, mit allen Einnahmen und Ausgaben und dem Vermögen, steuerpflichtig.
Bei einer Gruppen-Unterstützungskasse stellt sich stets die Frage, ob anzahl- oder anteilmäßige Bedingungen nur auf die gesamte Unterstützungskasse oder jedes einzelne einem Trägerunternehmen zuzuordnende Segment zu beziehen sind. Die Unterstützungskasse vertritt die Ansicht, dass steuerliche Rahmenbedingungen von jedem einzelnen Trägerunternehmen getrennt für seinen Anteil zu erfüllen sind.
siehe
Unterstützungskasse - partielle Steuerpflicht der Kasse
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