Unterstützungskasse - Durchgriffshaftung - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Unterstützungskasse - Durchgriffshaftung

Bei einer Versorgungszusage über eine Unterstützungskasse ist zu beachten, dass die Unterstützungskasse grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf die zugesagte Leistung gewähren darf.


Ein Anspruch auf Erfüllung der Leistungen und der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere bezüglich unverfallbarer Anwartschaften und Anpassung) besteht aber faktisch gegenüber dem Trägerunternehmen (Arbeitgeber) aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung, wonach Versorgungszusagen Entgeltcharakter haben, der unabhängig vom Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung gesichert werden muss (BAG 17.5.1973, 28.4.1977, 10.11.1977, 5.7.1979). Ein Betrieb kann somit im Wege der Durchgriffshaftung in Anspruch genommen werden, wenn der externe Versorgungsträger (hier die Kasse) die Versorgungsleistungen nicht oder nur teilweise erbringt, z.B. wenn die Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse nicht ausreichen, die zugesagten Leistungen auch tatsächlich zu erbringen.


Bei voll rückgedeckten Versorgungszusagen (siehe rückgedeckte U-Kasse) und laufender Zahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber ist für aktive Arbeitnehmer und für Leistungsbezieher keine weitere Inanspruchnahme des Arbeitgebers zu erwarten. Nur beim Ausscheiden von Arbeitnehmern, deren unverfallbare Anwartschaften der Höhe nach die Mittel der Rückdeckungsversicherung übersteigen, kann sich ein Nachfinanzierungsbedarf ergeben (siehe Passivierungspflicht).



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