Teilwertverfahren - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Teilwertverfahren

Pensionsrückstellungen für eine innerbetriebliche Versorgungszusage sind gemäß EStG §6a nach dem Teilwertverfahren zu ermitteln.


Bei der Berechnung des Teilwertes sind ein Rechnungszinsfuß von 6% (Stand 2000) und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden. Außer bei sehr großen Unternehmen, oder bei begründbaren Abweichungen, finden die Heubeck-Tafeln 1998 für Sterblichkeits-, Invalidisierungs- und Familienstandswahrscheinlichkeiten Anwendung.


Für die Bewertung von Hinterbliebenenleistungen stehen zwei Methoden zur Verfügung: siehe kollektive/individuelle Methode bei Pensionsrückstellungen.


Für Rentenempfänger stimmt der Teilwert mit dem Barwert einer Versorgungszusage überein.


Für Anwartschaften wird der Barwert der zugesagten Leistungen reduziert um den Barwert der noch ausstehenden fiktiven Prämien für die Zusage. Die fiktive Prämie entspricht einer Versicherungsprämie, die ohne Abschluss- und Verwaltungskosten bei den genannten Rechnungszins und Sterbetafeln an eine Versicherungsgesellschaft zu zahlen wäre, wenn die zugesagte Leistung ab Diensteintritt (frühestens ab dem 30. Lebensjahr) dort versichert würde.


Diese Definition hat zur Folge, dass bei längeren Dienstzeiten vor Erteilung der Zusage die anfängliche Pensionsrückstellung erhebliche Werte annehmen kann. Dies kann steuerlich zu einem interessanten Liquiditätszufluss und Anfangsfinanzierungseffekt führen (siehe innerbetr. Versorg.-zusage - Besteuerung beim Arbeitgeber). Danach baut sich die Pensionsrückstellung bis zum Beginn der Altersrente oder zur Fälligkeit eines Alterskapitals auf. Nach dem Rentenbeginn führen Verzinsung einerseits und Rentenabflüsse andrerseits zu einem allmählichen Abbau der Pensionsrückstellung.


Bei der Angemessenheitsprüfung einer Versorgungszusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (siehe Gesellschafter-Geschäftsführer - Angemessenheit einer Zusage) spielt eine andere, höhere, fiktive Prämie eine Rolle, die den Wert der Zusage nur auf die Jahre zwischen Zusagezeitpunkt und Rentenbeginn verteilt. Diese besondere Bewertung des Aufwands für eine Versorgungszusage wird in der Literatur als Nachzahlungsverbot bezeichnet. Die Pensionsrückstellung selbst wird wie üblich, nicht mit der höheren fiktiven Prämie, berechnet.



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