Gesellschafter-Geschäftsführer - Angemessenheit einer Zusage - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Gesellschafter-Geschäftsführer - Angemessenheit einer Zusager

Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine betriebliche Altersversorgung eines Gesellschafter-Geschäftsführers, insbesondere für eine innerbetriebliche Versorgungszusage, setzt unter anderem voraus, dass seine Versorgung im Hinblick auf seine Tätigkeit für den Betrieb angemessen (oder üblich) ist.


Bei Beteiligungsverhältnissen unter 25% (unwesentliche Beteiligung) ist die Angemessenheitsprüfung im allgemeinen nicht erforderlich.


Eine Versorgungszusage gilt insbesondere dann nicht als angemessen, wenn sie Bedingungen enthält, die bei fremden Dritten bei im übrigen vergleichbaren Verhältnissen nicht vereinbart worden wären (BFH 15.10.1997).


Bei der Angemessenheit werden die gesamten Bezüge des Versorgungsberechtigten mit denjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer ohne Beteiligungsverhältnisse verglichen. Der Versorgungsaufwand einer innerbetrieblichen Versorgungszusage wird dabei an der sogenannten fiktiven Jahresnettoprämie gemessen, die auch der Berechnung der Pensionsrückstellung über das Teilwertverfahren zugrundeliegt. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern muss bei der Angemessenheitsprüfung die fiktive Prämie entsprechend der kürzeren Dauer zwischen Versorgungszusagezeitpunkt und Rentenbeginn zugrundegelegt werden, was zu einer höheren Prämie, also einer höheren Bewertung des Aufwands für die Versorgungszusage führt (sog. Nachzahlungsverbot).



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